Außerklinische Intensivpflege-Richtlinie: Qualifikationsanforderungen an die potenzialerhebenden Ärztinnen und Ärzte nach § 8 und an die verordnenden Vertragsärztinnen und Vertragsärzte nach § 9 sowie Übergangsregelung zur Potenzialerhebung in § 5a (neu) der Richtlinie und weitere Änderungen

20. Juli 2023Außerklinische IntensivpflegeIn Kraft

Zusammenfassung

Dieser Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) passt die Außerklinische Intensivpflege-Richtlinie (AKI-RL) an, um die ärztlichen Qualifikationsanforderungen für die Verordnung und Potenzialerhebung zu präzisieren und den Zugang zur Versorgung, insbesondere für Kinder und Jugendliche, zu sichern.

Die folgenden Paragraphen der AKI-RL werden geändert:

  • § 5a – Dieser Paragraph wird neu eingefügt und enthält eine Übergangsregelung bis zum 31. Dezember 2024, nach der die Potenzialerhebung vor jeder Verordnung durchgeführt werden „soll“ statt zwingend durchgeführt werden „muss“.
  • § 8 – In Absatz 1 werden die Facharztgruppen für die Potenzialerhebung angepasst (Streichung der Kinder- und Jugendmedizin in der allgemeinen Aufzählung). Es werden neue Absätze 2 und 3 eingefügt, die spezifische Qualifikationsanforderungen für die Potenzialerhebung bei Kindern, Jugendlichen und jungen Volljährigen festlegen sowie Beatmungsentwöhnungs-Einheiten definieren. Die nachfolgenden Absätze werden neu sortiert und redaktionell angepasst. Zudem wird geregelt, dass auch nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende, aber zur Potenzialerhebung berechtigte Ärzte im Nationalen Gesundheitsportal veröffentlicht werden.
  • § 9 – In Absatz 1 wird der Kreis der verordnungsberechtigten Mediziner klargestellt: Neben den genannten Fachärzten können auch Ärzte anderer Facharztgruppen die außerklinische Intensivpflege verordnen, sofern sie über die notwendigen Kompetenzen im Umgang mit beatmeten oder trachealkanülierten Patienten verfügen. Die bisherige explizite Nennung von „Hausärztinnen und Hausärzten“ wird durch die allgemeinere Bezeichnung „Ärztinnen und Ärzte“ ersetzt.

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Zusammenfassung der Tragenden Gründe

Hier ist die prägnante Zusammenfassung des G-BA-Beschlusses vom 20. Juli 2023:

Hauptinhalt und Ziel Der Beschluss passt die Richtlinie zur außerklinischen Intensivpflege (AKI-RL) an, um Versorgungsengpässe zu vermeiden und die fachärztliche Expertise bei der Potenzialerhebung und Verordnung sicherzustellen.

Betroffene Patientengruppen Im Fokus stehen schwerstkranke, beatmete oder tracheotomierte Patienten, insbesondere Kinder, Jugendliche und junge Volljährige mit komplexen Krankheitsbildern.

Wichtige Änderungen

  • Übergangsregelung (§ 5a): Bis zum 31.12.2024 darf die verpflichtende Potenzialerhebung (Prüfung der Entwöhnung von Beatmung) ausnahmsweise nachgeholt werden, falls kurzfristig kein qualifizierter Arzt verfügbar ist.
  • Qualifikation für Pädiatrie (§ 8): Die Anforderungen für Fachärzte für Kinder- und Jugendmedizin wurden präzisiert und erweitert (z. B. Anerkennung von Erfahrungen in spezialisierten stationären Einheiten oder Sozialpädiatrischen Zentren).
  • Erweiterung des Verordnerkreises (§ 9): Der Kreis der zur Verordnung berechtigten Vertragsärzte wurde vergrößert, um die Kontinuität der Versorgung durch erfahrene Bestandsärzte zu gewährleisten.

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Beschluss-ID: 6100