Mutterschafts-Richtlinie: Anpassung der Anlage 5 – Versicherteninformation zu Basis-Ultraschalluntersuchungen

21. September 2023FamilienplanungIn Kraft

Zusammenfassung

Dieser Beschluss dient der Aktualisierung der Versicherteninformationen zum Thema Ultraschall in der Schwangerschaft innerhalb der Mutterschafts-Richtlinie, um diese an geltende strahlenschutzrechtliche Vorgaben anzupassen. Ziel ist es, klarzustellen, dass Ultraschalluntersuchungen ohne medizinische Indikation („Baby-TV“) unzulässig sind.

  • Anlage V (zu § 2 Absatz 9) – Es wird klargestellt, dass Ultraschalluntersuchungen zu nichtmedizinischen Zwecken untersagt sind; gleichzeitig werden Passagen gestrichen, die den Eindruck erweckten, ein Fein-Ultraschall oder weitere Untersuchungen ohne medizinischen Anlass könnten als selbst zu zahlende Leistung (IGeL) erbracht werden.

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Zusammenfassung der Tragenden Gründe

Hier ist eine prägnante Zusammenfassung des G-BA-Beschlusses vom 21. September 2023:

Hauptinhalt und Ziel Ziel des Beschlusses ist die Anpassung der Versicherteninformation (Anlage V der Mutterschafts-Richtlinie) an das geltende Strahlenschutzrecht (NiSV). Es soll klargestellt werden, dass Ultraschalluntersuchungen an Ungeborenen ausschließlich zu medizinischen Zwecken zulässig sind.

Betroffene Patientengruppen und Leistungen Die Änderung betrifft alle gesetzlich versicherten Schwangeren. Sie bezieht sich auf die Aufklärung über die drei regulären Basis-Ultraschalluntersuchungen sowie auf zusätzliche Ultraschallleistungen.

Wichtige Änderungen

  • Verbot von „Babyfernsehen“: Es wurde der explizite Hinweis aufgenommen, dass Ultraschalluntersuchungen zu nichtmedizinischen Zwecken (z. B. zur reinen Erstellung von Souvenir-Fotos oder -Videos) gesetzlich verboten sind.
  • Streichung von IGeL-Hinweisen: Passagen, die den Fein-Ultraschall oder weitere Untersuchungen ohne medizinische Begründung als privat zu zahlende „Individuelle Gesundheitsleistungen“ (IGeL) anboten, wurden ersatzlos gestrichen, da solche Anwendungen ohne medizinischen Anlass unzulässig sind.

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Verknüpfte Richtlinien

Beschluss-ID: 6187