Zentrums-Regelungen: Zentren für Intensivmedizin, rechtsförmliche Änderungen
Zusammenfassung
Dieser Beschluss dient der Einführung spezifischer Qualitätsanforderungen und Aufgaben für Zentren für Intensivmedizin innerhalb der „Zentrums-Regelungen: Regelungen zur Konkretisierung der besonderen Aufgaben von Zentren und Schwerpunkten gemäß § 136c Absatz 5 SGB V“. Ziel ist es, die strukturellen Voraussetzungen für diese Zentren festzulegen und bestehende Regelungen für Herz- und Lungenzentren an die Anforderungen der intensivmedizinischen telemedizinischen Versorgung anzupassen.
Die betroffenen Richtlinienabschnitte werden wie folgt geändert:
- Anlage 5, § 1 (Herzzentren) – Es wird ein neuer Absatz 7 eingefügt, der zusätzliche Anforderungen für telemedizinische Leistungen festlegt (Mindestfallzahl von 50 SARS-CoV-2-Behandlungen im Jahr 2020 sowie die 30-minütige Verfügbarkeit einer Fachärztin oder eines Facharztes mit Zusatzbezeichnung Intensivmedizin).
- Anlage 5, § 2 (Herzzentren) – In Nummer 7 wird Satz 2 aufgehoben.
- Anlage 7, § 1 (Lungenzentren) – In Absatz 1 Nummer 4 werden Fallzahlschwellen von 100 auf 50 abgesenkt und eine OPS-Kodierung gestrichen. Zudem wird ein neuer Absatz 6 eingefügt, der analog zu den Herzzentren Anforderungen an telemedizinische Leistungen (SARS-CoV-2-Fallzahlen und Facharztverfügbarkeit) definiert.
- Anlage 7, § 2 (Lungenzentren) – In Nummer 9 wird Satz 2 aufgehoben.
- Anlage 11 (Zentren für Intensivmedizin) – Diese Anlage wird neu eingefügt und regelt in § 1 die Qualitätsanforderungen (u. a. mindestens 30 High-Care-Intensivbetten, 24/7-Aufnahmebereitschaft, ECMO-Abholdienst, Mindestfallzahlen von 1.900 intensivmedizinischen Komplexbehandlungen sowie Forschungstätigkeit) und in § 2 die besonderen Aufgaben (u. a. interdisziplinäre Fallkonferenzen, telemedizinische Visiten und intensivpflegerische Beratungsleistungen für andere Krankenhäuser).
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Zusammenfassung der Tragenden Gründe
Hier ist eine prägnante Zusammenfassung des G-BA-Beschlusses vom 19. Oktober 2023:
Hauptinhalt und Ziel Der G-BA erweitert die Zentrums-Regelungen um eine neue Anlage für Zentren für Intensivmedizin, um die Versorgungsqualität durch spezialisierte Netzwerkstrukturen und den Transfer von Forschungserkenntnissen (insbesondere aus dem Projekt ERIC) in die Regelversorgung zu stärken. Zentrales Ziel ist die Etablierung telemedizinischer Unterstützungssysteme (z. B. Televisiten), um hochspezialisierte Expertise flächendeckend verfügbar zu machen.
Betroffene Patientengruppen und Leistungen Die Regelungen betreffen kritisch kranke, intensivpflichtige Patienten, insbesondere solche mit Bedarf an komplexer Beatmungsentwöhnung (Weaning), ECMO-Therapie oder infektiologischer Beratung. Zu den zuschlagsfähigen Leistungen gehören nun unter anderem audiovisuelle Televisiten, telemedizinische Pflegevisiten sowie die fachliche Unterstützung nachgelagerter Krankenhäuser bei der Therapieplanung.
Wichtige Änderungen
- Neue Anforderungen für Intensivzentren: Mindestens 30 High-Care-Betten, 24/7-Aufnahmebereitschaft, Vorhaltung eines ECMO-Abholdienstes sowie spezifische Mindestfallzahlen (z. B. bei komplexen intensivmedizinischen Behandlungen).
- Telemedizin: Verpflichtende Verfügbarkeit eines Facharztes mit Zusatzqualifikation Intensivmedizin innerhalb von 30 Minuten für Televisiten.
- Anpassungen bei Lungenzentren: Die Mindestfallzahl für die Beatmungsentwöhnung wurde aufgrund geänderter Kodierrichtlinien (OPS) von 100 auf 50 Fälle pro Jahr angepasst, um den Nachweis zu vereinfachen.
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