Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie: Telefonische Feststellung von Arbeitsunfähigkeit
Zusammenfassung
Dieser Beschluss dient der dauerhaften Etablierung der telefonischen Feststellung von Arbeitsunfähigkeit als Ergänzung zur persönlichen Untersuchung und zur Videosprechstunde in der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie. Ziel ist es, die vertragsärztliche Versorgung bei Erkrankungen ohne schwere Symptomatik zu flexibilisieren, sofern eine Videosprechstunde nicht möglich ist.
Die folgenden Paragraphen der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie werden geändert:
- § 4 Absatz 5 – Die telefonische Anamnese wird als zusätzliche Methode zur Feststellung der Arbeitsunfähigkeit (neben der Videosprechstunde) aufgenommen. Zudem wird klargestellt, dass die Ärztin oder der Arzt bei Fernbehandlungen die Authentifizierung der versicherten Person sicherstellen muss.
- § 4 Absatz 5a – Dieser Absatz wird neu eingefügt und regelt die Bedingungen für die telefonische Krankschreibung: Sie ist zulässig bei Erkrankungen ohne schwere Symptomatik, wenn eine Videosprechstunde nicht möglich ist. Die erstmalige Bescheinigung darf dabei einen Zeitraum von bis zu fünf Kalendertagen nicht überschreiten. Ausgenommen sind Versicherte, bei denen die Arbeitsunfähigkeit aufgrund der Art der Erkrankung eine unmittelbare körperliche Untersuchung erfordert.
- § 8 – Dieser Paragraph wird aufgehoben.
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Zusammenfassung der Tragenden Gründe
Hier ist eine prägnante Zusammenfassung des G-BA-Beschlusses vom 7. Dezember 2023:
Hauptinhalt und Ziel Der G-BA setzt einen gesetzlichen Auftrag um, die während der Pandemie bewährte telefonische Krankschreibung dauerhaft in die Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie zu überführen. Ziel ist eine Entlastung von Arztpraxen und Versicherten bei gleichzeitigem Erhalt der Sorgfaltspflichten und des hohen Beweiswerts der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU).
Betroffene Patientengruppen und Leistungen Die Regelung gilt für Versicherte, die der jeweiligen Arztpraxis durch frühere Behandlungen unmittelbar persönlich bekannt sind. Sie umfasst Erkrankungen ohne schwere Symptomatik (z. B. leichte Infekte), bei denen die ärztliche Beurteilung auch ohne visuelle Prüfung (Videosprechstunde) oder physische Untersuchung hinreichend sicher möglich ist.
Wichtige Änderungen
- Dauer: Eine Erstbescheinigung per Telefon ist für bis zu fünf Kalendertage zulässig.
- Subsidiarität: Die telefonische AU ist nachrangig; sie darf nur genutzt werden, wenn eine unmittelbar persönliche Untersuchung oder eine Videosprechstunde nicht möglich sind.
- Folgebescheinigung: Eine Verlängerung per Telefon ist nur zulässig, wenn die vorherige AU auf einer unmittelbar persönlichen Untersuchung basierte.
- Identitätsprüfung: Ärzte sind ausdrücklich verpflichtet, die Authentizität des Versicherten am Telefon sicherzustellen.
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