Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie: Datenerhebung durch Krankenkassen bei den die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausstellenden Leistungserbringern zur Prüfung der Erforderlichkeit einer Begutachtung durch den Medizinischen Dienst
Zusammenfassung
Dieser Beschluss dient der Präzisierung der Datenerhebung durch Krankenkassen bei Leistungserbringern, um die Erforderlichkeit einer Begutachtung durch den Medizinischen Dienst besser prüfen zu können. Hierzu wird die Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie gezielt angepasst.
- § 4 Absatz 3 Satz 3 – Der Katalog der Angaben, die Krankenkassen zur Prüfung der Begutachtungserforderlichkeit erheben dürfen, wird neu gefasst und konkretisiert. Dies umfasst nun explizit die Diagnosen (ICD-10-Codes), Art und Umfang der letzten Berufstätigkeit, den zeitlichen Umfang der Arbeitsvermittlung bei Arbeitslosengeldempfängern sowie geplante oder eingeleitete diagnostische, therapeutische und rehabilitative Maßnahmen (einschließlich fachärztlicher Überweisungen).
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Zusammenfassung der Tragenden Gründe
Hier ist die prägnante Zusammenfassung des G-BA-Beschlusses vom 7. Dezember 2023:
Hauptinhalt und Ziel Der Beschluss konkretisiert den Umfang der Daten, die Krankenkassen bei Ärztinnen und Ärzten erheben dürfen, um die Notwendigkeit einer Begutachtung durch den Medizinischen Dienst (MD) zu prüfen. Ziel ist eine effiziente Vorauswahl der Fälle, um unnötige MD-Begutachtungen zu vermeiden und den bürokratischen Aufwand durch klare Plausibilitätsprüfungen zu senken.
Betroffene Patientengruppen und Leistungen Die Regelung betrifft alle gesetzlich versicherten Erwerbstätigen sowie Empfänger von Leistungen nach dem SGB III (Arbeitslose), für die eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) ausgestellt wurde.
Wichtige Änderungen
- Diagnose-Details: Krankenkassen dürfen nun gezielt Diagnosen (ICD-10-Codes) und daraus resultierende Funktionseinschränkungen abfragen.
- Beruflicher Kontext: Bei Arbeitslosen wird erhoben, in welchem zeitlichen Umfang sie der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehen und ob trotz Erkrankung leichte Tätigkeiten möglich sind.
- Therapieplanung: Es dürfen Angaben zu geplanten oder eingeleiteten Maßnahmen (z. B. Operationen, Reha, Facharztüberweisungen) erhoben werden, um den Fortbestand der AU ohne MD-Einschaltung nachvollziehbar zu belegen.
- Datenschutz: Die erhobenen Daten sind zweckgebunden und müssen nach der Entscheidung über die MD-Beauftragung gelöscht werden.
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