Richtlinie zu minimalinvasiven Herzklappeninterventionen: Anpassung der Anlage 1 an den OPS 2024

06. Dezember 2023QualitätssicherungIn Kraft

Zusammenfassung

Dieser Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) vom 6. Dezember 2023 betrifft eine Änderung der Richtlinie zu minimalinvasiven Herzklappeninterventionen.

Kernpunkt der Änderung ist die Anpassung der Anlage 1 der Richtlinie an den neuen OPS-Katalog 2024. Konkret wird in Anlage 1, die "Eingriffe an der Aorten- und Mitralklappe" betrifft, die Angabe "OPS 2023" durch "OPS 2024" ersetzt.

Die Änderung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.

Die detaillierten Begründungen für diesen Beschluss werden auf der Webseite des G-BA veröffentlicht.

Zusammenfassend: Der G-BA aktualisiert die Richtlinie für minimalinvasive Herzklappeninterventionen, indem er in der Anlage 1 den Bezug zum OPS-Katalog von 2023 auf 2024 ändert. Diese Anpassung tritt zum Jahresbeginn 2024 in Kraft.

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Zusammenfassung der Tragenden Gründe

Zusammenfassung:

Der Unterausschuss Qualitätssicherung des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) hat am 6. Dezember 2023 eine Änderung der Richtlinie zu minimalinvasiven Herzklappeninterventionen (MHI-RL) beschlossen.

Kernpunkte:

  • Richtlinie: Richtlinie zu minimalinvasiven Herzklappeninterventionen (MHI-RL)
  • Gremium: Unterausschuss Qualitätssicherung des G-BA
  • Datum des Beschlusses: 6. Dezember 2023
  • Anlass der Änderung: Anpassung der Anlage 1 der MHI-RL an den Operationen- und Prozedurenschlüssel (OPS) 2024.
  • Inhaltliche Änderung: In Anlage 1 der MHI-RL wurde lediglich die Jahreszahl auf 2024 aktualisiert, da die relevanten OPS-Kodes sich mit dem OPS 2024 nicht geändert haben.
  • Bürokratiekosten: Es entstehen keine neuen Bürokratiekosten durch die Anpassung.
  • Verfahren: Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) bestätigte, dass die bestehenden Kodes in der Richtlinie durch den OPS 2024 nicht verändert wurden. Der Unterausschuss Qualitätssicherung nahm die Anpassung gemäß § 10 MHI-RL und § 4 Absatz 2 Satz 2 der Verfahrensordnung des G-BA (VerfO) vor, da der Kerngehalt der Richtlinie nicht berührt war.
  • Beteiligung: Der Verband der privaten Krankenversicherung, die Bundesärztekammer und der Deutsche Pflegerat wurden beteiligt und äußerten keine Bedenken. Die Patientenvertretung und die Ländervertretung tragen den Beschluss mit.
  • Rechtsgrundlage: § 136 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SGB V.

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Beschluss-ID: 6333