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Richtlinie ambulante spezialfachärztliche Versorgung § 116b SGB V: Ergänzung der Anlage 1.1 – Buchstabe a onkologische Erkrankungen Tumorgruppe 9: Tumoren des Auges

21. Dezember 2023Ambulante spezialfachärztliche VersorgungAmbulante spezialfachärztliche BehandlungIn Kraft

Zusammenfassung

Dieser Beschluss dient der Erweiterung des Leistungsspektrums der Richtlinie ambulante spezialfachärztliche Versorgung (ASV-RL) durch die Aufnahme einer neuen onkologischen Tumorgruppe.

In der Anlage 1.1 (onkologische Erkrankungen) wird unter Buchstabe a die Tumorgruppe 9: Tumoren des Auges neu eingefügt. Da der Beschluss eine vollständige neue Anlage (Konkretisierung) inklusive eines detaillierten Leistungskatalogs (Appendix) strukturell in die Richtlinie integriert, ergeben sich folgende inhaltliche Festlegungen:

  • Krankheitsdefinition: Die Versorgung umfasst Patientinnen und Patienten ab 18 Jahren mit bösartigen Neubildungen des Auges, des Augenlides, des Sehnervs sowie primären Bindehaut-Lymphomen, sofern eine komplexe interdisziplinäre Versorgung oder besondere Expertise erforderlich ist.
  • Behandlungsumfang: Es werden spezifische Leistungen der Diagnostik (z. B. OCT, Fluoreszenzangiographie, Biopsien), Behandlung (z. B. Strahlentherapie, systemische Tumortherapie) und Beratung definiert. Auch Leistungen, die bisher nicht im EBM enthalten sind (wie PET/CT bei bestimmten Indikationen), werden aufgenommen.
  • Strukturqualität: Die Teamleitung liegt bei der Fachärztin oder dem Facharzt für Augenheilkunde. Das Kernteam besteht zudem aus den Fachrichtungen Haut- und Geschlechtskrankheiten, Innere Medizin und Hämatologie und Onkologie sowie Strahlentherapie. Weitere Fachdisziplinen wie Anästhesiologie, Nuklearmedizin oder Radiologie sind hinzuzuziehen.
  • Qualitätsanforderungen: Es werden Mindestbehandlungszahlen für das Kernteam (10 Patienten pro Jahr) sowie arztbezogene Mindestmengen für die medikamentöse Tumortherapie festgelegt. Zudem ist die verpflichtende Vorstellung der Patienten in einer interdisziplinären Tumorkonferenz vorgeschrieben.
  • Abrechnung: Ein detaillierter Appendix spezifiziert die abrechnungsfähigen Gebührenordnungspositionen (GOP) des EBM für die beteiligten Arztgruppen.

KI-generierte Zusammenfassung — Angaben ohne Gewähr

Zusammenfassung der Tragenden Gründe

Hier ist eine prägnante Zusammenfassung des G-BA-Beschlusses vom 21. Dezember 2023:

Hauptinhalt und Ziel Der Beschluss ergänzt die Richtlinie zur ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung (ASV-RL) um die neue Tumorgruppe „Tumoren des Auges“. Ziel ist es, eine hochspezialisierte, interdisziplinäre Versorgung für Patientinnen und Patienten mit komplexen oder seltenen Augentumoren zu etablieren, die über die Regelversorgung hinausgeht.

Betroffene Patientengruppen und Leistungen Die Regelung betrifft Erwachsene mit spezifischen Diagnosen wie dem Aderhautmelanom, bösartigen Neubildungen des Auges oder seltenen Lymphomen der Bindehaut. Das Leistungsspektrum umfasst die spezialisierte Diagnostik (z. B. OCT, PET/CT), komplexe medikamentöse und chirurgische Therapien sowie eine intensive psychosoziale Beratung und Palliativversorgung.

Wichtige Änderungen

  • Teamstruktur: Festlegung eines Kernteams (Augenheilkunde, Onkologie, Dermatologie) und hinzuzuziehender Fachärzte (z. B. MKG-Chirurgie, Strahlentherapie).
  • Mindestmengen: Zur Qualitätssicherung muss das Kernteam eine Mindestmenge von 10 Patienten mit Augentumoren pro Jahr behandeln.
  • Diagnostik-Erweiterung: Aufnahme moderner Verfahren wie der Optischen Kohärenz-Tomographie (OCT) und spezifischer PET-Untersuchungen in den ASV-Behandlungsumfang.
  • Überweisung: Eine Überweisung in die ASV ist bei diesen seltenen Erkrankungen bereits bei begründetem Verdacht möglich, um eine schnelle spezialisierte Abklärung zu gewährleisten.

KI-generierte Zusammenfassung — Angaben ohne Gewähr

Beschluss-ID: 6375