Richtlinie zur Kinderherzchirurgie: Anpassung der Anlage 1 an den OPS 2024 und weitere Anpassungen

21. Dezember 2023QualitätssicherungIn Kraft

Zusammenfassung

Dieser Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) vom 21. Dezember 2023 ändert die Richtlinie zur Kinderherzchirurgie. Die Änderungen umfassen hauptsächlich Anpassungen an den Operationen- und Prozedurenschlüssel (OPS) 2024 in Anlage 1, sowie redaktionelle Anpassungen in den Paragraphen 6 und in Anlage 3, die Verweise auf andere Paragraphen innerhalb der Richtlinie korrigieren. Die Änderungen treten am 1. Januar 2024 in Kraft. Die detaillierten Gründe für den Beschluss sind auf der Webseite des G-BA einsehbar.

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Zusammenfassung der Tragenden Gründe

Zusammenfassung:

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat am 21. Dezember 2023 eine Änderung der Richtlinie zur Kinderherzchirurgie (KiHe-RL) beschlossen. Die Änderung dient der Anpassung der Anlage 1 der KiHe-RL an den Operationen- und Prozedurenschlüssel (OPS) 2024 (Stand: 20. Oktober 2023). Grund für die Anpassung ist die jährliche Aktualisierung des OPS durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM).

Im Einzelnen wurden folgende Anpassungen vorgenommen:

  • § 6 Abs. 1 bis 3: Redaktionelle Anpassung von Verweisen auf § 4 Abs. 10 KiHe-RL (vormals Abs. 11) bezüglich des interdisziplinären, multiprofessionellen Teams. Diese Anpassung erfolgte aufgrund einer vorherigen Änderung der KiHe-RL vom 17. Dezember 2020, die eine neue Nummerierung der Paragraphen zur Folge hatte.

  • Anlage 1: Anpassung der OPS-Kodes in den Kodegruppen:

    • 5-394 (Revision einer Blutgefäßoperation):
      • Ergänzung des neuen Kodes 5-394.13 "Revision einer Anastomose: Gefäßanastomose ohne Interponat".
      • Redaktionelle Anpassung von 5-394.* zu 5-394.** um darzustellen, dass alle Fünf- und Sechssteller inkludiert sind.
      • Ergänzung des neuen Kodes 5-394.b "Revision einer Naht".
    • 8-852 (Extrakorporaler Gasaustausch ohne und mit Herzunterstützung und Prä-ECMO-Therapie):
      • Ersetzung des gestrichenen Kodes 8-852.0e (Dauer der Behandlung 1.152 oder mehr Stunden) durch 16 neue Subkodes, die eine detailliertere Abbildung der Behandlungsdauer in Intervallen von 1.152 bis über 4.032 Stunden ermöglichen (8-852.0f bis 8-852.0z). Diese Detaillierung erfolgte aufgrund von Erfahrungen, insbesondere aus der COVID-19-Pandemie, die längere Anwendungszeiten der veno-venösen ECMO zeigten.
  • Anlage 3: Redaktionelle Anpassung des Verweises in Nummer 5 der Checkliste für das Nachweisverfahren auf § 6 Abs. 4 KiHe-RL (vormals Abs. 5) bezüglich der Entlassvorbereitung und Überleitung. Diese Anpassung erfolgte ebenfalls aufgrund der vorherigen Änderung der KiHe-RL vom 17. Dezember 2020.

Die Anpassungen der OPS-Kodes in Anlage 1 berühren laut G-BA nicht den Kerngehalt der Regelungen der KiHe-RL. Es handelt sich um eine Aktualisierung aufgrund des OPS 2024. Der Beschluss verursacht keine neuen Bürokratiekosten. Patientenvertretung, Ländervertretung sowie die beteiligten Organisationen (Verband der privaten Krankenversicherung, Bundesärztekammer, Deutscher Pflegerat) trugen den Beschluss mit bzw. äußerten keine Bedenken.

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Verknüpfte Richtlinien

Beschluss-ID: 6398