Krankentransport-Richtlinie: Verordnung von Krankenfahrten durch Krankenhäuser im Rahmen der tagesstationären Behandlung gemäß § 115e Absatz 2 Satz 3 SGB V
Zusammenfassung
Dieser Beschluss dient der Anpassung der Krankentransport-Richtlinie an gesetzliche Neuregelungen zur tagesstationären Krankenhausbehandlung und regelt die Befugnis von Krankenhäusern, in diesem Rahmen Krankenfahrten für bestimmte Patientengruppen zu verordnen. Zudem werden redaktionelle Anpassungen der Struktur und Nummerierung innerhalb der Richtlinie vorgenommen.
Die folgenden Paragraphen der Krankentransport-Richtlinie werden geändert:
- § 1 – Der Kreis der zur Verordnung berechtigten Leistungserbringer wird um Krankenhäuser erweitert, sofern diese Verordnungen im Rahmen der tagesstationären Behandlung oder des Entlassmanagements ausstellen; zudem wird die Aufzählung redaktionell von Spiegelstrichen auf Nummern umgestellt.
- § 2 – Die Struktur der allgemeinen Grundsätze wird redaktionell angepasst (Nummern statt Spiegelstriche) und der bisherige Absatz 5 wird als eigenständiger § 8b ausgegliedert.
- § 8 (Absatz 2) – Die Aufzählung der Ausnahmefälle für Krankenfahrten wird redaktionell von Spiegelstrichen auf Nummern umgestellt.
- § 8a – Dieser Paragraph wird neu eingefügt und regelt, dass Krankenhäuser im Rahmen der tagesstationären Behandlung Krankenfahrten für Versicherte mit dauerhafter Mobilitätseinschränkung verordnen können, wobei diese Fahrten keiner Genehmigung durch die Krankenkasse bedürfen.
- § 8b – Der bisherige § 2 Absatz 5 wird hierher verschoben, als „Verordnung im Rahmen des Entlassmanagements“ neu betitelt und inhaltlich präzisiert.
- Anlage 1 (ehemals Anlage I) – Die Anlage wird redaktionell umbenannt und die Definition der Fahrten zur ambulanten Behandlung dahingehend klargestellt, dass eine Verordnung für die Hin- oder Rückfahrt sowie für beide Wege möglich ist.
- Anlage 2 (ehemals Anlage II) – Die Anlage wird redaktionell umbenannt und die darin enthaltene Liste der Kriterien zur Prüfung der Mobilitätsbeeinträchtigung von Spiegelstrichen auf Nummern umgestellt.
KI-generierte Zusammenfassung — Angaben ohne Gewähr
Zusammenfassung der Tragenden Gründe
Hier ist die prägnante Zusammenfassung des G-BA-Beschlusses vom 18. Januar 2024:
Hauptinhalt und Ziel Der G-BA setzt eine gesetzliche Neuregelung um, die Krankenhäusern erstmals die Befugnis einräumt, Krankenfahrten (z. B. per Taxi oder Mietwagen) im Rahmen einer tagesstationären Behandlung zu verordnen. Ziel ist es, die Beförderung zwischen dem Krankenhaus und dem Übernachtungsort der Patienten rechtssicher zu ermöglichen, ohne dass eine vorherige Genehmigung durch die Krankenkasse erforderlich ist.
Betroffene Patientengruppen Die Regelung gilt für Patienten in tagesstationärer Behandlung, die aufgrund ihrer Mobilitätsbeeinträchtigung bereits die Kriterien für ambulante Krankenfahrten erfüllen. Dies umfasst Personen mit einem Schwerbehindertenausweis (Merkzeichen „aG“, „Bl“ oder „H“), Pflegebedürftige mit Pflegegrad 4 oder 5 sowie Pflegebedürftige mit Pflegegrad 3 und dauerhafter Mobilitätseinschränkung.
Wichtige Änderungen
- Neuer § 8a KT-RL: Einführung der spezifischen Verordnungsbefugnis für Krankenhäuser während der tagesstationären Behandlung (Hin- und Rückfahrten).
- Keine Krankentransportwagen: Die Befugnis beschränkt sich auf Krankenfahrten; medizinisch fachlich betreute Krankentransporte (KTW) sind nicht umfasst.
- Strukturierung: Die bestehenden Regelungen zum Entlassmanagement wurden zur besseren Übersichtlichkeit in einen neuen § 8b verschoben, bleiben inhaltlich jedoch unverändert.
KI-generierte Zusammenfassung — Angaben ohne Gewähr