Richtlinie ambulante spezialfachärztliche Versorgung § 116b SGB V: Jährliche Anpassung der Appendizes an den aktuellen Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) und weitere Änderungen
Zusammenfassung
Dieser Beschluss dient der jährlichen Anpassung der Appendizes an den aktuellen Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) sowie der Aktualisierung struktureller und personeller Anforderungen innerhalb der Richtlinie ambulante spezialfachärztliche Versorgung § 116b SGB V (ASV-RL).
- § 3 Absatz 2 Satz 8 – Streichung der Zeitangabe „(in der Regel 30 Minuten)“ im Kontext der Beratung.
- § 5 Absatz 4 Satz 1 – Ergänzung, dass die Erbringung von Leistungen im Rahmen von Videosprechstunden aus ärztlicher oder psychotherapeutischer Sicht unter Beachtung des Berufsrechts vertretbar sein muss.
- § 10 Absatz 1 – Einfügung der Klarstellung, dass die Verpflichtung zur Dokumentation unabhängig von der jeweiligen Teamebene besteht.
- Anhang zu § 4a – Aktualisierung von Facharztbezeichnungen (Kinder- und Jugend-Kardiologie) sowie Neufassung der Qualifikationsanforderungen für die Knochendichtemessung.
- Anlage 1.1 Buchstabe a (Tumorgruppe 1: gastrointestinale Tumoren) – Erweiterung des Behandlungsumfangs auf Tumoren der Bauchhöhle, Anpassung von Begrifflichkeiten („Zusätzlicher Aufwand“ statt „Zuschlag“), Halbierung der Mindestmengen und Aktualisierung des Appendix.
- Anlage 1.1 Buchstabe a (Tumorgruppe 2: gynäkologische Tumoren) – Anpassung von Begrifflichkeiten, Halbierung der Mindestmengen und Aktualisierung des Appendix.
- Anlage 1.1 Buchstabe a (Tumorgruppe 3: urologische Tumoren) – Halbierung der Mindestmengen und Aktualisierung des Appendix.
- Anlage 1.1 Buchstabe a (Tumorgruppe 4: Hauttumoren) – Halbierung der Mindestmengen und Aktualisierung des Appendix.
- Anlage 1.1 Buchstabe a (Tumorgruppe 5: Tumoren der Lunge und des Thorax) – Präzisierung der Diagnostik (kardiale Bildgebung), Halbierung der Mindestmengen und Aktualisierung des Appendix.
- Anlage 1.1 Buchstabe a (Tumorgruppe 6: Kopf- oder Halstumoren) – Halbierung der Mindestmengen und Aktualisierung des Appendix.
- Anlage 1.1 Buchstabe a (Tumorgruppe 7: Tumoren des Gehirns und der peripheren Nerven) – Anpassung von Begrifflichkeiten, Halbierung der Mindestmengen und Aktualisierung des Appendix.
- Anlage 1.1 Buchstabe a (Tumorgruppe 8: Knochen- und Weichteiltumoren) – Anpassung von Begrifflichkeiten, Erweiterung der fachärztlichen Teamleitung (Allgemein- und Viszeralchirurgie), Halbierung der Mindestmengen und Aktualisierung des Appendix.
- Anlage 1.1 Buchstabe a (Tumorgruppe 9: Tumoren des Auges) – Halbierung der Mindestmengen und Aktualisierung des Appendix.
- Anlage 1.1 Buchstabe b (Rheumatologische Erkrankungen Erwachsene) – Aktualisierung des Appendix.
- Anlage 1.1 Buchstabe b (Rheumatologische Erkrankungen Kinder/Jugendliche) – Aktualisierung der Facharztbezeichnungen und des Appendix.
- Anlage 1.1 Buchstabe c (Chronisch entzündliche Darmerkrankungen) – Streichung einer Leistung aus dem Behandlungsumfang außerhalb des EBM und Aktualisierung des Appendix.
- Anlage 1.2 Buchstabe a (Multiple Sklerose) – Aktualisierung des Appendix.
- Anlage 1.2 Buchstabe b (Zerebrale Anfallsleiden) – Aktualisierung des Appendix.
- Anlage 2 Buchstabe a (Tuberkulose) – Aktualisierung des Appendix.
- Anlage 2 Buchstabe b (Mukoviszidose) – Aktualisierung des Appendix.
- Anlage 2 Buchstabe c (Hämophilie) – Aktualisierung des Appendix.
- Anlage 2 Buchstabe d (Neuromuskuläre Erkrankungen) – Aktualisierung des Appendix.
- Anlage 2 Buchstabe e (Sarkoidose) – Präzisierung der kardialen Bildgebung, Aktualisierung der Facharztbezeichnungen und des Appendix.
- Anlage 2 Buchstabe h (Morbus Wilson) – Aktualisierung des Appendix.
- Anlage 2 Buchstabe k (Marfan-Syndrom) – Aktualisierung des Appendix.
- Anlage 2 Buchstabe l (Pulmonale Hypertonie) – Aktualisierung des Appendix.
- Anlage 2 Buchstabe o (Seltene Lebererkrankungen) – Aktualisierung des Appendix.
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Zusammenfassung der Tragenden Gründe
Hier ist eine prägnante Zusammenfassung des G-BA-Beschlusses vom 21. März 2024:
Der Beschluss dient primär der jährlichen Aktualisierung der ASV-Richtlinie, um den Leistungsumfang an den aktuellen Stand des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) anzupassen und neue medizinische Leistungen (z. B. Radiochirurgie, ePA-Erstbefüllung) zu integrieren. Wichtige Änderungen betreffen die Flexibilisierung der „30-Minuten-Regel“ für hinzuzuziehende Fachärzte zur Verbesserung der Versorgung in ländlichen Räumen sowie die Anpassung arztbezogener Mindestmengen bei Krebstherapien. Davon profitieren Patienten mit komplexen Erkrankungen (u. a. Tumore, Rheuma, Mukoviszidose), da spezialisierte Leistungen wie Videosprechstunden und dermatohistopathologische Untersuchungen rechtssicherer erbracht werden können.
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