Geschäftsordnung: Änderung der Anlage I der Geschäftsordnung zur Bestimmung der Stimmrechte für die Richtlinie zur Qualitätsberichterstattung und Transparenz

16. Mai 2024GeschäftsordnungIn Kraft

Zusammenfassung

Dieser Beschluss dient der Anpassung der Geschäftsordnung des Gemeinsamen Bundesausschusses, um die Stimmrechtsverteilung für eine spezifische Richtlinie zu präzisieren. Ziel ist die formale Zuordnung der Stimmrechte für die neu gefasste Richtlinie zur Qualitätsberichterstattung und Transparenz (QbT-RL).

  • Anlage I (zu Zeile 82.) – In der Tabelle zur Bestimmung der Stimmrechte wird die Zeile 82 neu gefasst, um die „Richtlinie zur Qualitätsberichterstattung und Transparenz gemäß § 136a Absatz 6 SGB V (QbT-RL)“ explizit zu benennen und die Stimmberechtigung der KBV und KZBV festzulegen.

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Zusammenfassung der Tragenden Gründe

Hier ist die prägnante Zusammenfassung des Beschlusses:

Zusammenfassung: Änderung der Stimmrechte zur Qualitätsberichterstattung (Anlage I GO)

Der G-BA passt seine Geschäftsordnung an das neue Krankenhaustransparenzgesetz an, wodurch sich sein gesetzlicher Auftrag zur Qualitätsberichterstattung nun ausschließlich auf den ambulanten Sektor beschränkt. Infolgedessen werden die Stimmrechte in der Anlage I der Geschäftsordnung neu geordnet, sodass für die entsprechende Richtlinie (süQbT-RL) künftig nur noch die KBV und KZBV als wesentlich betroffene Leistungserbringer stimmberechtigt sind. Die Krankenhäuser entfallen in diesem Bereich als stimmberechtigte Gruppe, da die Transparenzregelungen für den stationären Sektor nun anderweitig gesetzlich geregelt sind.

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Beschluss-ID: 6622