MD-Qualitätskontroll-Richtlinie: Änderung von Teil A und Teil B
Zusammenfassung
Dieser Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) vom 19. September 2024 ändert die MD-Qualitätskontroll-Richtlinie. Die Änderungen treten am 1. Januar 2025 in Kraft und betreffen sowohl den Allgemeinen Teil (Teil A) als auch den Besonderen Teil (Teil B) der Richtlinie.
Teil A (Allgemeiner Teil):
- Vereinfachung von Richtlinienbezeichnungen: Verkürzung der Referenzen auf die "Richtlinie zu planungsrelevanten Qualitätsindikatoren" und die "Richtlinie zu datengestützten einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung".
- Präzisierung des Begriffs "Kontrollzeitraum": Ersetzung durch "Zeitraum zur Durchführung der Kontrolle" zur Klarstellung.
- Änderungen im § 14 (Kontrollbericht):
- Entfernung der Pflicht zur Würdigung von Krankenhausargumenten im Kontrollbericht, wenn Qualitätsanforderungen erfüllt sind.
- Festlegung von Fristen für die Berichtserstellung:
- 6 Wochen nach Abschluss der Kontrolle, wenn Qualitätsanforderungen erfüllt sind.
- Neues Verfahren bei Nichterfüllung/Nicht-Beurteilbarkeit: Krankenhaus erhält Möglichkeit zur Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen nach vorläufiger Bewertung durch den MD (innerhalb von vier Wochen nach Kontrolle). Der MD erstellt den endgültigen Bericht innerhalb von sechs Wochen nach Ablauf der Stellungnahmefrist und berücksichtigt dabei die Stellungnahme des Krankenhauses.
- Übergangsregelung: Für Kontrollen, die vor dem 1. Februar 2025 beauftragt werden, gelten die alten Regelungen des § 14 und § 15.
- Änderungen im § 15 (Übermittlung des Kontrollberichts): Anpassung an das neue Verfahren in § 14 und Korrektur einer Gesetzesreferenz.
Teil B (Besonderer Teil):
- Klarstellung zu Falllisten: In zahlreichen Paragraphen (u.a. §§ 14, 19, 24, 31, 36, 43, 48) wird klargestellt, dass Falllisten für Kontrollen nur entlassene Behandlungsfälle umfassen dürfen.
- Anpassungen im Zusammenhang mit der PPP-RL (Psych-Personalbemessungs- und -prüfrichtlinie): Betrifft §§ 55, 56, 58, 59, 60, 65.
- Erweiterung der Nachweispflichten: Ergänzung um "Anlage 3" zu den Nachweisen nach § 11 PPP-RL.
- Vorabübermittlung von Teil A des PPP-RL-Nachweises: Krankenhäuser müssen Teil A des Nachweises vor der Kontrolle an den MD übermitteln. Der G-BA prüft bis 2026 die Anwendung dieses Verfahrens.
- Einführung von Stichprobenverfahren für die Personaleinsatzkontrolle nach PPP-RL: Begrenzung der Personalkontrolle auf Stichproben (max. 20%, mind. 5 Mitarbeitende pro Berufsgruppe). Bei Auffälligkeiten kann die Prüfung auf alle Mitarbeitenden ausgeweitet werden. Detaillierte Vorgaben zur Stichprobenziehung und Nachweispflichten für die Stichprobe.
- Stichprobenverfahren bei Patientendokumentation (PPP-RL): Einführung von Stichproben (10% der Fälle, mind. alle Fälle unter 100) bei Einsicht in Patientendokumentation im Rahmen der PPP-RL-Kontrolle. Detaillierte Vorgaben zur Stichprobenziehung, Fristen und Informationspflichten des Krankenhauses.
- Prüfung des Quartals für PPP-RL-Stichproben: Das Institut nach § 137a SGB V ermittelt per Zufall ein Quartal des Vorjahres für die Stichprobenkontrolle im PPP-RL-Bereich.
- Möglichkeit der Dokumentenprüfung an anderem Krankenhausstandort: Im Einvernehmen mit dem MD kann die Dokumentenprüfung für Kontrollen auch an einem anderen Standort des Krankenhauses erfolgen.
- Sonderregelungen für Krankenhäuser mit 14-tägiger Einstufung nach PPP-RL: Für diese gelten Übergangsregelungen, die auf ältere Fassungen der Richtlinie verweisen.
- Ausschluss von Qualitätsanforderungen bei "klärendem Dialog": Wenn ein Krankenhausstandort sich in einem "klärenden Dialog" bezüglich bestimmter Qualitätsanforderungen befindet, werden diese Anforderungen nicht in die Kontrolle einbezogen.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass der Beschluss die MD-Qualitätskontroll-Richtlinie in folgenden Bereichen ändert:
- Verfahrensstraffung und Präzisierung: Klarere Fristen und Abläufe, insbesondere im Bereich der Berichtserstellung und Stellungnahmen.
- Effizienzsteigerung bei PPP-RL-Kontrollen: Einführung von Stichprobenverfahren zur Reduzierung des Prüfaufwands, insbesondere im Bereich der Personalkontrolle.
- Klarstellungen und Anpassungen im Detail: Bezüglich Falllisten, Nachweispflichten und Verfahrensabläufen.
Die vollständigen Tragenden Gründe für den Beschluss werden auf der Webseite des G-BA veröffentlicht.
KI-generierte Zusammenfassung — Angaben ohne Gewähr
Zusammenfassung der Tragenden Gründe
Die MD-Qualitätskontroll-Richtlinie (MD-QK-RL) wird in folgenden wesentlichen Punkten geändert:
In Teil A - Allgemeiner Teil:
- Neuordnung der Stellungnahmemöglichkeit für Krankenhäuser: Bei nicht erfüllten oder nicht beurteilbaren Qualitätsanforderungen kann das Krankenhaus innerhalb von 2 Wochen eine Stellungnahme abgeben, die der MD bei der Berichterstellung berücksichtigen muss
- Präzisierung des Begriffs "Kontrollzeitraum" als "Zeitraum zur Durchführung der Kontrolle"
In Teil B - Besonderer Teil:
- Klarstellung, dass in Falllisten nur entlassene Behandlungsfälle aufzuführen sind
- Möglichkeit der Vorlage und Kontrolle von Unterlagen an einem anderen Krankenhausstandort im Einvernehmen zwischen MD und Krankenhaus
- Für die PPP-RL:
- Stichprobenbasierte Kontrolle des Personaleinsatzes (10% je Berufsgruppe, mind. 3 Mitarbeitende)
- Anpassung der Patientendokumentation-Prüfung aufgrund der Umstellung von stichtagsbezogener auf kontinuierliche Einstufung (20% der Behandlungsfälle im Kontrollzeitraum)
- Übergangsregelung für Krankenhäuser mit 14-tägiger Stichtagseinstufung
- Reduzierung des Kontrollaufwands durch Prüfung eines Quartals aus dem Vorjahr
Die Änderungen treten zum 1. Januar 2025 in Kraft. Die Patientenvertretung und die Ländervertretung tragen den Beschluss mit.
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