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Richtlinien über künstliche Befruchtung (Einstellung der Beratungen zur Kryokonservierung von Spermatozoen)

19. Juni 2008MethodenbewertungFamilienplanungIn Kraft

Zusammenfassung

Der Gemeinsame Bundesausschuss hat am 19. Juni 2008 beschlossen, die weiteren Beratungen gemäß § 27a SGB V zur Kryokonservierung von Spermatozoen einzustellen. Gegenstand des Verfahrens war ein Antrag nach § 135 Abs. 1 SGB V vom 22. November 2002 betreffend die Kryokonservierung von Spermatozoen bzw. spermatozoenhaltigem Material, das bei Männern mit Azoospermie im Zusammenhang mit einer ICSI-Behandlung operativ aus Hoden oder Nebenhoden gewonnen wurde (MESA, TESE oder ähnliche Verfahren). Mit dem Beschluss wird das Beratungsverfahren zu diesem Thema damit beendet, ohne dass Änderungen an den Richtlinien über ärztliche Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung beschlossen werden. Die tragenden Gründe des Beschlusses werden auf der Homepage des G-BA veröffentlicht.

KI-generierte Zusammenfassung — Angaben ohne Gewähr

Zusammenfassung der Tragenden Gründe

Zusammenfassung:

Der G-BA stellte am 19. Juni 2008 die Beratungen gemäß § 135 Abs. 1 SGB V zur Kryokonservierung von Spermatozoen ein – konkret ging es um spermatozoenhaltiges Material, das bei Männern mit Azospermie im Rahmen einer ICSI-Behandlung operativ aus Hoden oder Nebenhoden gewonnen wird (MESA-/TESE-Verfahren).

Die Einstellung erfolgte ausschließlich aus juristischen Gründen, nicht wegen medizinischer Bedenken: Die Kryokonservierung ist eine medizinisch-technische Maßnahme, die über den substituierten Zeugungsakt hinausgeht und daher nicht unter die gesetzlich abschließend definierten „medizinischen Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft“ (§ 27a Abs. 1 SGB V) subsumiert werden kann.

Konsequenz: Eine Leistungspflicht der Krankenkassen für die Kryokonservierung besteht nicht; betroffen wären ansonsten unfruchtbare Männer mit Azospermie vor einer künstlichen Befruchtung.

KI-generierte Zusammenfassung — Angaben ohne Gewähr

Beschluss-ID: 682