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Jugendgesundheitsuntersuchungs-Richtlinien (Anpassung der Dokumentation)

19. Juni 2008MethodenbewertungKinder- und JugendpräventionIn Kraft

Zusammenfassung

Der Gemeinsame Bundesausschuss hat am 19. Juni 2008 eine Änderung der Jugendgesundheitsuntersuchungs-Richtlinie beschlossen, mit der die Regelungen zur Dokumentation und Auswertung der Untersuchung angepasst werden. Die Änderungen treten am Tag nach der Bekanntmachung im Bundesanzeiger in Kraft.

Im Beschluss geänderte Bestimmung:

  • Nummer 5 „Dokumentation und Auswertung“ (Neufassung) – Anamnestische Befunde, Untersuchungsergebnisse und veranlasste Maßnahmen der Jugendgesundheitsuntersuchung sind künftig auf einem Berichtsvordruck (Anlage) aufzuzeichnen, wobei auf die Vollständigkeit der Eintragungen zu achten ist; der Vordruck verbleibt beim Arzt. Werden infolge der Untersuchung weitere Maßnahmen veranlasst, sind die hierfür relevanten Gründe durch Kennziffern auf dem Dokumentationsbogen auszuweisen. Darüber hinaus kann der G-BA Einzelheiten zum Verfahren, zur Durchführung von Auswertungen und zur Evaluation der Früherkennungsmaßnahmen festlegen; der zuständige Unterausschuss ist berechtigt, den Dokumentationsbogen bei sich aus der praktischen Anwendung ergebendem Bedarf anzupassen, sofern dessen wesentlicher Inhalt unverändert bleibt.

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Zusammenfassung der Tragenden Gründe

Zusammenfassung:

Der Beschluss des G-BA vom 19. Juni 2008 passt die Dokumentationsvorschriften für Früherkennungsuntersuchungen an die durch das GKV-WSG geänderte Rechtslage (§ 92 Abs. 4 SGB V) an und verfolgt das Ziel, überflüssigen Verwaltungs- und Bürokratieaufwand abzubauen. Betroffen sind die Krebsfrüherkennungs-Richtlinien für Frauen und Männer, die Kinder-Richtlinien, die Richtlinie zur Jugendgesundheitsuntersuchung sowie die Gesundheitsuntersuchungs-Richtlinie für Erwachsene ab 35 Jahren. Wesentliche Änderung ist der Verzicht auf die bisher vorgeschriebenen Durchschläge der ärztlichen Dokumentation, deren Versendung an die Kassenärztlichen Vereinigungen und deren dortige Aufbewahrung – die Dokumentation selbst bleibt unverändert, und der G-BA behält sich weiterhin Festlegungen zur Evaluation vor. Langfristig ist zudem eine Umstellung auf elektronische Dokumentationsverfahren vorgesehen, sobald die qualifizierte elektronische Signatur über den Heilberufsausweis flächendeckend zur Verfügung steht.

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Beschluss-ID: 685