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Chroniker-Richtlinie (Definition geistig wesentlicher Behinderung)

19. Juni 2008Veranlasste LeistungenChronikerIn Kraft

Zusammenfassung

Zusammenfassung des G-BA-Beschlusses vom 19. Juni 2008

Der Gemeinsame Bundesausschuss hat eine Änderung der Chroniker-Richtlinie (Richtlinie zur Umsetzung der Regelungen in § 62 SGB V für schwerwiegend chronisch Erkrankte) beschlossen. Ziel der Änderung ist die Konkretisierung der Ausnahmen von der Beratungspflicht nach § 62 Abs. 1 Satz 5 SGB V, insbesondere durch die Definition der „geistig wesentlichen Behinderung“ über einen Verweis auf die Eingliederungshilfe-Verordnung.

Geänderte Paragraphen:

  • § 4 Abs. 3 – Neufassung: Von der Pflicht zur Beratung gemäß § 62 Abs. 1 Satz 5 SGB V sind künftig ausgenommen: Versicherte mit schweren psychischen Erkrankungen nach Nummer 9 der Soziotherapie-Richtlinien, Versicherte mit geistig wesentlicher Behinderung im Sinne von § 2 der Verordnung nach § 60 SGB XII (Eingliederungshilfe-Verordnung) sowie Versicherte, die bereits an der zu untersuchenden Erkrankung leiden.

Die Änderungen treten am Tag nach der Bekanntmachung im Bundesanzeiger in Kraft (Bekanntmachung erfolgte am 19.08.2008, BAnz. Nr. 124).

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Zusammenfassung der Tragenden Gründe

Zusammenfassung:

Mit Beschluss vom 19. Juni 2008 konkretisiert der G-BA in der Chroniker-Richtlinie (§ 62 SGB V) den Begriff der „schweren geistigen Behinderung“, um den Personenkreis zu bestimmen, der von der Pflicht zur Beratung über Zuzahlungsbelastungsgrenzen ausgenommen ist, da ihnen die Teilnahme nicht zugemutet werden kann. Als Definition wird auf die Eingliederungshilfeverordnung nach § 60 SGB XII zurückgegriffen: Geistig wesentlich behinderte Menschen sind demnach Personen, die infolge einer Schwäche ihrer geistigen Kräfte in erheblichem Umfang in ihrer Fähigkeit zur Teilhabe am Leben in der Gesellschaft eingeschränkt sind. Die Anlehnung an diese Definition ermöglicht zudem ein vereinfachtes Nachweisverfahren, da in der Regel bereits eine Kostenanerkennung als Beleg gegenüber den Krankenkassen vorgelegt werden kann. Die Bundesärztekammer unterstützte den Beschluss ohne Änderungsempfehlungen.

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Verknüpfte Richtlinien

Beschluss-ID: 688