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Richtlinie ambulante spezialfachärztliche Versorgung § 116b SGB V: Umstrukturierung des Verfahrens der Jährlichen Anpassung der Appendizes an den aktuellen Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM)

17. Oktober 2024Ambulante spezialfachärztliche VersorgungAmbulante spezialfachärztliche BehandlungIn Kraft

Zusammenfassung

Hauptinhalt und Ziel: Der G-BA ändert die Richtlinie zur ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung (ASV-RL), um das Verfahren der jährlichen Anpassung der Appendizes an den Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) zu vereinfachen und zu straffen. Ziel ist es, die Leistungsbeschreibung in den Anlagen der Richtlinie klarer vom EBM zu trennen und die Gültigkeit der Appendizes an das Inkrafttreten neuer Beschlüsse des Bewertungsausschusses zu koppeln.

Betroffene Patientengruppen oder Leistungen: Betroffen sind alle Patientengruppen, die in der ASV behandelt werden, insbesondere aber onkologische Erkrankungen (verschiedene Tumorgruppen), rheumatologische Erkrankungen, chronisch entzündliche Darmerkrankungen sowie diverse seltene Erkrankungen (z.B. neuromuskuläre Erkrankungen, Sarkoidose, Morbus Wilson, seltene Lebererkrankungen).

Wichtige Änderungen:

  • Die Appendizes, die bisher detaillierte EBM-Leistungen auflisteten, werden künftig mit Inkrafttreten neuer Beschlüsse des Bewertungsausschusses automatisch außer Kraft treten.
  • Die Beschreibung des Behandlungsumfangs in den Anlagen der ASV-RL wird allgemeiner gefasst und von der konkreten EBM-Spezifizierung entkoppelt.
  • Die Berechtigung von Fachärzten zur Leistungserbringung in der ASV wird präzisiert, insbesondere für Internisten mit onkologischer oder gastroenterologischer Zulassung.

KI-generierte Zusammenfassung — Angaben ohne Gewähr

Zusammenfassung der Tragenden Gründe

Der G-BA hat beschlossen, das Verfahren zur jährlichen Anpassung der Appendizes in der Richtlinie zur ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung (ASV-RL) zu ändern. Ziel ist es, die Aktualisierung des Behandlungsumfangs an den Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) zu beschleunigen und Diskrepanzen zwischen den G-BA-Appendizes und den Listen der abrechnungsfähigen Leistungen des ergänzten Bewertungsausschusses (ergBA) zu vermeiden.

Betroffen sind alle Patientengruppen, die Leistungen der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung in Anspruch nehmen, sowie die Leistungserbringer (Ärzte, Krankenhäuser) und Krankenkassen.

Die wichtigste Änderung ist, dass die Appendizes des G-BA künftig außer Kraft treten, sobald der entsprechende Beschluss des ergBA zu den abrechnungsfähigen ASV-Leistungen in Kraft getreten und vom BMG nicht beanstandet wurde. Dies ermöglicht eine schnellere Anpassung an EBM-Änderungen und eine fokussiertere Beratung des G-BA über inhaltliche Änderungen des Behandlungsumfangs.

KI-generierte Zusammenfassung — Angaben ohne Gewähr

Beschluss-ID: 6887