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Richtlinie ambulante spezialfachärztliche Versorgung § 116b SGB V: Anlage 1.1 Buchstabe a onkologische Erkrankungen – Tumorgruppe 2: gynäkologische Tumoren – Appendix

22. November 2024Ambulante spezialfachärztliche VersorgungAmbulante spezialfachärztliche BehandlungIn Kraft

Zusammenfassung

Der G-BA hat am 22. November 2024 eine Änderung der Richtlinie zur ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung (ASV-RL) beschlossen. Ziel ist die Anpassung der Leistungsbeschreibung für die Tumorgruppe 2 (gynäkologische Tumoren) im Bereich der onkologischen Erkrankungen. Die wichtigste Änderung betrifft die Gebührenordnungsposition (GOP) 19328, die den DNA- und/oder mRNA-Nachweis von High-Risk-HPV-Typen sowie die Genotypisierung umfasst, und präzisiert die Anforderungen an die hinzuzuziehenden Fachärzte. Diese Änderung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft und betrifft Patientinnen mit gynäkologischen Tumoren, die im Rahmen der ASV behandelt werden.

KI-generierte Zusammenfassung — Angaben ohne Gewähr

Zusammenfassung der Tragenden Gründe

Der G-BA-Beschluss vom 22. November 2024 ändert die Richtlinie zur ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung (ASV-RL) für gynäkologische Tumoren. Ziel ist es, die Durchführung des molekularbiologischen Nachweises von Viren aus Abstrichmaterial (GOP 19328) in der ASV wieder für Laborärzte zu ermöglichen, nachdem diese Leistung zuvor formal nur Pathologen zugeordnet war.

Betroffen sind Patientinnen mit gynäkologischen Tumoren, die diese Diagnostik benötigen. Die wichtigste Änderung ist die erneute Einbeziehung von Laborärzten neben Pathologen für die Durchführung der GOP 19328, um die Versorgungspraxis widerzuspiegeln und die Handlungskompetenz der Laborärzte gemäß ihrer Weiterbildungsordnung zu berücksichtigen.

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Beschluss-ID: 6929