Außerklinische Intensivpflege-Richtlinie: Ausnahmeregelung zur Potenzialerhebung in § 5b (neu) und Anpassung § 5a
Zusammenfassung
Der G-BA-Beschluss vom 5. Dezember 2024 ändert die Richtlinie zur Außerklinischen Intensivpflege. Ziel ist es, die Durchführung der Potenzialerhebung, die vor jeder Verordnung erfolgen soll, flexibler zu gestalten.
Betroffene Leistungen/Patientengruppen: Leistungen der Außerklinischen Intensivpflege (AKI).
Wichtige Änderungen:
- Übergangsregelung (§ 5a): Bis zum 30. Juni 2025 muss die Potenzialerhebung vor jeder Verordnung lediglich "durchgeführt werden soll". Falls sie unterbleibt, muss der Verordner darauf hinwirken, dass sie bis spätestens 30. Juni 2025 nachgeholt wird, und dies auf dem Verordnungsvordruck begründen.
- Ausnahmeregelung (§ 5b): Für Patienten, die bereits vor dem 31. Oktober 2023 bestimmte Leistungen erhielten und seitdem AKI-Leistungen beziehen, muss mindestens eine Potenzialerhebung bis zum 31. Oktober 2025 erfolgt sein. Wurde bei diesen Patienten dauerhaft keine Aussicht auf Besserung festgestellt, sind weitere Verordnungen auch ohne erneute Potenzialerhebung zulässig.
Die Änderungen treten am 1. Januar 2025 in Kraft.
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Zusammenfassung der Tragenden Gründe
Der G-BA-Beschluss vom 5. Dezember 2024 ändert die Außerklinische Intensivpflege-Richtlinie (AKI-RL) mit dem Ziel, die Versorgung von intensivpflegebedürftigen Versicherten zu sichern und Engpässe bei Potenzialerhebungen abzubauen.
Wichtige Änderungen:
- Verlängerung der Übergangsregelung (§ 5a): Die "Soll-Regelung" für Potenzialerhebungen vor jeder Verordnung, die ursprünglich bis zum 31. Dezember 2024 befristet war, wird einmalig bis zum 30. Juni 2025 verlängert. Dies soll die Zeit strecken, in der die Potenzialerhebungen nachgeholt werden müssen, falls sie nicht sofort durchgeführt werden können. Verordnende Ärzte müssen die Gründe für eine unterbliebene Erhebung dokumentieren und angeben, ob und wann ein Termin vereinbart wurde.
- Neue Ausnahmeregelung für Bestandsfälle (§ 5b): Für Patienten, die bereits vor dem 31. Oktober 2023 Leistungen der außerklinischen Intensivpflege bezogen haben (sogenannte Bestandsfälle), wird eine Ausnahmeregelung geschaffen. Für diese Gruppe muss mindestens eine Potenzialerhebung bis zum 31. Oktober 2025 erfolgt sein. Wurde dabei festgestellt, dass keine nachhaltige Besserung möglich ist, sind weitere Verordnungen ohne erneute Potenzialerhebung zulässig. Dies soll den bürokratischen Aufwand für diese Patientengruppe reduzieren.
Betroffene Patientengruppen:
- Alle Versicherten, die außerklinische Intensivpflege benötigen und beatmet oder tracheotomiert sind.
- Insbesondere "Bestandsfälle", die bereits vor dem 31. Oktober 2023 intensivpflegerische Leistungen erhielten.
- Auch "Neufälle" (Patienten, die nach dem 30. Oktober 2023 erstmals Leistungen bezogen haben) profitieren von der verlängerten Übergangsregelung.
Hauptziel: Sicherstellung der Versorgungskontinuität und Abbau von Bedarfsspitzen bei der Durchführung von Potenzialerhebungen, die aufgrund mangelnder Kapazitäten qualifizierter Ärzte entstanden sind.
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