Regelungen zum Qualitätsbericht der Krankenhäuser: Änderung von §§ 3, 4, 7, 8, 10, 12, 13, 14 und 16 sowie Ergänzung der Anlage und des Anhangs 2 für das Berichtsjahr 2024
Zusammenfassung
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Rechtsgrundlage:
Der G-BA hat die gesetzliche Aufgabe, Inhalt, Umfang und Datenformat für strukturierte Qualitätsberichte der Krankenhäuser festzulegen (§ 136b SGB V).
Der Qualitätsbericht soll jährlich den Stand der Qualitätssicherung, die Art und Anzahl der Krankenhausleistungen darstellen und in einem standardisierten Datenformat erstellt werden.
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Eckpunkte der Entscheidung:
Anpassung der Regelungen zum Qualitätsbericht (Qb-R) für das Berichtsjahr 2024.
Aufhebung des Gesamtberichts:
Begründung: Der bisherige automatische Gesamtbericht (Aggregation von Standortberichten) brachte keinen wesentlichen Mehrwert für die Nutzer der Qualitätsberichtsdaten, da er keine zusätzlichen Informationen über die Standortberichte hinaus enthielt. Die automatische Erstellung verursachte jedoch Verfahrens- und Umsetzungsaufwände. Daher wird auf den Gesamtbericht verzichtet. Folge: Streichung entsprechender Passagen im Qb-R und Anpassung der Begrifflichkeiten. "Standortbericht" wird durch "Qualitätsbericht" ersetzt.Ergänzung des Empfängerkreises (§ 10 Absatz 1):
Begründung: Krankenhäuser, die Standort-Qualitätsberichte erstellen, müssen nun explizit im Empfängerkreis genannt werden. Die Annahmestelle Qb soll den Krankenhäusern die für ihre Standorte übermittelten Qualitätsberichte (XML-Dateien) zur Verfügung stellen.Umgang mit geschlossenen Krankenhausstandorten (§ 13 Absatz 1):
Begründung: Krankenhäuser, die nachweislich ihren Betrieb bis zum 1. Januar des Veröffentlichungsjahres vollständig eingestellt haben, sind von der Berichtspflicht befreit.Anlage für das Berichtsjahr 2024 (Inhalt, Umfang und Datenformat):
Kapitel A-1 Allgemeine Kontaktdaten: Streichung der fakultativen Elemente "weitere relevante Institutskennzeichen" und "Standortnummer (alt)". Begründung: Das Standortverzeichnis wird seit 2020 genutzt. Genügend parallele Daten (alt/neu) liegen vor, sodass die alten Standortnummern und Institutskennzeichen nicht mehr benötigt werden. Kapitel A-11.3.1 & B-[X].11.3 Angaben zu therapeutischem Personal in Psychiatrie und Psychosomatik: Ergänzung von "Master of Science" und "Master of Arts" in der Auflistung des zu erfassenden Personals. Kapitel B-[X].6 Hauptdiagnosen nach ICD: Erfassung der Hauptdiagnosen nun auch für teilstationäre Fälle. Begründung: Analog zur Erfassung der Fallzahlen und Prozeduren, um das Leistungsspektrum umfassender abzubilden. Kapitel C-1.2.1 Ergebnisse für Qualitätsindikatoren und Kennzahlen: Veröffentlichung im Berichtsjahr 2023 ohne Referenzbereich. Für 2024 verpflichtende Stellungnahmeverfahren bei rechnerischen Auffälligkeiten. Entscheidung über Veröffentlichung der Patientenbefragung PPCI wird erst im zweiten Quartal 2025 getroffen. Kapitel C-3 Qualitätssicherung bei DMP: Adipositas wird als Indikation zu den DMP hinzugefügt (Inkrafttreten 1. Juli 2024). Kapitel C-5 Umsetzung der Mindestmengenregelungen (Mm-R): Anpassung der Mindestmengen für Pankreas-Eingriffe, Früh- und Reifgeborene und Ergänzung von Mindestmengen für Brustkrebs- und Lungenkarzinom-Chirurgie sowie Herztransplantation. Kapitel C-8 Pflegepersonaluntergrenzen (PpUG): Anpassungen aufgrund der jährlichen PpUGV-Aktualisierung. Neurochirurgie wird als pflegesensitiver Leistungsbereich aufgenommen. Kapitel C-6.2 QSFFx-RL: Veröffentlichung der Daten der Strukturabfrage der QSFFx-RL im Qualitätsbericht für 2024 (erstmals Daten für ein vollständiges Erfassungsjahr). Darstellung der Tage mit Nichterfüllung je Mindestanforderung. Freitextangaben zu Gründen für Nichterfüllung werden nicht veröffentlicht. Kapitel C-9 PPP-RL: Anpassung der Textpassage zur automatischen Übernahme der Personalausstattung. Für 2024: Umsetzungsgrad von 95% (Q1/Q2) und 90% (Q3/Q4). Übergangsregelung für Psychosomatik ist ausgelaufen. Abschnitt zu "Einhaltung der Mindestvorgabe im Nachtdienst" ergänzt.Anhang 2 für das Berichtsjahr 2024 (Auswahllisten):
Auswahlliste "Medizinisch-pflegerische Leistungsangebote": Ergänzung des Auswahlelements "Spezielles Leistungsangebot für an Demenz erkrankte Patientinnen und Patienten" mit beispielhaften Angaben. Auswahlliste "Spezielles therapeutisches Personal": Ergänzung von "Psychoonkologin und Psychoonkologe". Auswahlliste "Leistungen im Katalog nach § 116b SGB V": Anpassung an die Änderungen in der ASV-RL und ABK-RL. Auswahlliste "Pflegerische Fachexpertise der Abteilung": Ergänzung der Zusatzqualifikationen "Pflegeexpertin und Pflegeexperte Demenz", "Aromapflege" und "Familiale Pflegetrainerin und familialer Pflegetrainer". Auswahlliste "Externe Qualitätssicherung nach Landesrecht": Streichung von "Schlaganfall" und "neurologisch-neurochirurgische Frührehabilitation" für Hamburg, da diese nur noch freiwillig sind. Auswahlliste "Arzneimittel für neuartige Therapien": Ergänzung von ANT03 und ANT04 aufgrund neuer Anlagen zur ATMP-QS-RL. -
Bürokratiekostenermittlung:
Einmalige Bürokratiekosten von 14,78 Euro pro Qualitätsbericht (Gesamt: 36.347 Euro).
Zusätzliche Bürokratiekosten durch Ergänzungen unter C-3, C-5 und C-8 werden als marginal betrachtet und nicht quantifiziert.
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Verfahrensablauf:
Beratung in der Arbeitsgruppe Qualitätsbericht und im Unterausschuss Qualitätssicherung.
Beteiligung von Verbänden (private Krankenversicherung, Bundesärztekammer, Deutscher Pflegerat, Bundespsychotherapeutenkammer).
Stellungnahmeverfahren mit der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (keine Stellungnahme abgegeben).
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Fazit:
Der G-BA hat die Änderungen am 19. Dezember 2024 beschlossen.
Patientenvertretung und Ländervertretung tragen den Beschluss mit.
Verbände äußerten keine Bedenken.
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Zusammenfassende Dokumentation:
Anlage 1: Bürokratiekostenermittlung
Anlage 2: Beschlussentwurf und Tragende Gründe (13. September 2024)
Anlage 3: Stellungnahme der Bundesbeauftragten für den Datenschutz (25. September 2024)
Anlage 4: Beschlussentwurf und Tragende Gründe (7. November 2024)
Anlage 5: Stellungnahme der Bundesbeauftragten für den Datenschutz (14. November 2024)
KI-generierte Zusammenfassung — Angaben ohne Gewähr
Zusammenfassung der Tragenden Gründe
Die Regelungen zum Qualitätsbericht der Krankenhäuser (Qb-R) werden wie folgt geändert:
Der Gesamtbericht für Krankenhäuser mit mehreren Standorten wird aufgehoben, da sich bei der Umsetzung der automatisierten Generierung inhaltliche Schwierigkeiten zeigten und kein substanzieller Mehrwert erkennbar war. Der Begriff "Standortbericht" wird durch "Qualitätsbericht" ersetzt.
Die Krankenhäuser erhalten zukünftig über die Annahmestelle Qb Zugriff auf die für ihre Standorte übermittelten Qualitätsberichte.
Bei Krankenhausstandorten, die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Qualitätsberichte geschlossen sind und nicht mehr im Standortverzeichnis geführt werden, wird von Sanktionen abgesehen.
Für das Berichtsjahr 2024 werden folgende inhaltliche Änderungen vorgenommen:
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Die fakultativen Elemente "weitere relevante Institutskennzeichen" und "Standortnummer (alt)" werden gestrichen, da ausreichend parallele Daten vorliegen.
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Die Erfassung der Hauptdiagnosen erfolgt nun auch für teilstationäre Fälle.
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Die Liste der Disease-Management-Programme wird um Adipositas ergänzt.
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Die Mindestmengenregelungen werden für mehrere Leistungsbereiche angepasst, z.B. Erhöhung der Mindestmengen für Pankreaseingriffe und Versorgung von Frühgeborenen.
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Der Leistungsbereich Neurochirurgie wird als pflegesensitiver Bereich aufgenommen und die Pflegepersonaluntergrenzen werden entsprechend angepasst.
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Für die Personalausstattung in der Psychiatrie und Psychosomatik gelten neue Vorgaben, u.a. zum Umsetzungsgrad und zu Mindestvorgaben für den Nachtdienst.
Die Änderungen treten am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
KI-generierte Zusammenfassung — Angaben ohne Gewähr