Richtlinie zum Zweitmeinungsverfahren: Aufnahme einer neuen Fachrichtung zum Eingriff 11 (Eingriffe an Aortenaneurysmen) in den Besonderen Teil der Richtlinie

19. Dezember 2024QualitätssicherungIn Kraft

Zusammenfassung

Dieser Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) vom 19. Dezember 2024 ändert die Richtlinie zum Zweitmeinungsverfahren (Zm-RL). Neu ist, dass für den "Eingriff 11" zukünftig auch Radiologen mit Expertise in endovaskulären Verfahren (interventionelle Radiologie) als Zweitmeinungsgeber zugelassen sind. Diese müssen mindestens 100 endovaskuläre Interventionen und 20 Fortbildungseinheiten nachweisen können. Die Änderung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Die Begründung für diesen Beschluss wird auf der G-BA-Website veröffentlicht.

Zusammengefasst: Der G-BA erweitert die Zweitmeinungsrichtlinie für den "Eingriff 11" um die Fachrichtung interventionelle Radiologie, unter der Voraussetzung bestimmter Qualifikationsnachweise.

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Zusammenfassung der Tragenden Gründe

Der Beschluss bezieht sich auf eine Änderung der Richtlinie zum Zweitmeinungsverfahren (Zm-RL) und betrifft die Aufnahme der Fachrichtung Radiologie für den Eingriff 11 (elektive Eingriffe zu Aortenaneurysmen) im Besonderen Teil der Richtlinie.

Fachärztinnen und Fachärzte für Radiologie werden unter bestimmten Voraussetzungen zur Erbringung der Zweitmeinung berechtigt. Sie müssen über eine besondere Expertise in endovaskulären Verfahren (interventionelle Radiologie) verfügen, die durch mindestens 100 endovaskuläre Interventionen und mindestens 20 einschlägige theoretische Fortbildungsstunden nachzuweisen ist.

Die bereits zuvor berechtigten Fachrichtungen für diesen Eingriff sind:

  • Gefäßchirurgie
  • Herzchirurgie
  • Innere Medizin und Angiologie
  • Innere Medizin und Kardiologie

Für den Nachweis der erforderlichen Expertise kann entweder ein Zertifikat der DeGIR "DeGIR-Spezialist:in für minimal-invasive Gefäßmedizin (Module A + B)" vorgelegt werden oder ein anderer geeigneter Nachweis, der die Erfüllung der Anforderungen bezüglich Eingriffszahlen und Fortbildungsstunden belegt.

Durch die Änderung entstehen neue Informationspflichten für Leistungserbringer mit jährlichen Bürokratiekosten von 3.883 Euro sowie einmaligen Bürokratiekosten von 19.413 Euro.

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Beschluss-ID: 6987