Bedarfsplanungs-Richtlinie: Anpassung §13 Absatz 6 Nummer 1

19. Dezember 2024ÄrzteIn Kraft

Zusammenfassung

Der G-BA hat beschlossen, die Bedarfsplanungs-Richtlinie zu ändern. Ziel ist die Verlängerung einer Übergangsfrist in § 13 Absatz 6 Nummer 1 von ursprünglich "31. Dezember 2024" auf "31. Dezember 2026". Diese Änderung tritt rückwirkend zum 31. Dezember 2024 in Kraft und betrifft die Bedarfsplanung im Gesundheitswesen.

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Zusammenfassung der Tragenden Gründe

Hauptinhalt und Ziel: Der G-BA hat beschlossen, die Bedarfsplanungs-Richtlinie bezüglich der Mindestquote für Rheumatologen nicht zu ändern. Das Ziel ist, die Verteilungsgerechtigkeit bei der Niederlassung von Fachärzten für Innere Medizin und Rheumatologie zu erhalten und eine Verschlechterung der Versorgung in strukturschwachen Regionen zu vermeiden.

Betroffene Patientengruppen oder Leistungen: Betroffen sind Patienten mit rheumatologischen Erkrankungen, da die Verfügbarkeit von Fachärzten für Innere Medizin und Rheumatologie sowie Fachärzten für Innere Medizin mit Schwerpunkt Rheumatologie geregelt wird.

Wichtige Änderungen: Es gibt keine Änderungen. Die Mindestquote von 8 Prozent der regionalen Verhältniszahl für Rheumatologen bleibt bestehen. Eine erneute Überprüfung der Quote ist für 2026 vorgesehen, um die Auswirkungen von Weiterbildungsoffensiven zu beobachten.

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Verknüpfte Richtlinien

Beschluss-ID: 6989