Richtlinie ambulante spezialfachärztliche Versorgung § 116b SGB V: Ergänzung der Anlage 1.1 – Buchstabe a onkologische Erkrankungen Tumorgruppe 10: Tumoren des lymphatischen, blutbildenden Gewebes und schwere Erkrankungen der Blutbildung
Zusammenfassung
Der G-BA hat beschlossen, die Richtlinie zur ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung (ASV-RL) zu ändern, um die Diagnostik und Behandlung von Tumoren des lymphatischen, blutbildenden Gewebes und schweren Erkrankungen der Blutbildung zu erweitern.
Diese Erweiterung betrifft Patienten ab 18 Jahren, die eine Strahlentherapie, systemische medikamentöse Tumortherapie oder regelmäßige Transfusionen benötigen, sowie Patienten mit Langzeitkomplikationen nach einer solchen Therapie.
Wichtige Änderungen umfassen die detaillierte Auflistung der betroffenen Krankheiten (z.B. Lymphome, Leukämien, Thalassämien), die Festlegung des Behandlungsumfangs (Diagnostik, Therapie, Beratung) und die Definition der personellen (interdisziplinäres Team mit Hämatologie/Onkologie als Kernteam) und sächlichen Anforderungen an die Leistungserbringer, inklusive Mindestmengen und Überweisungserfordernissen.
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Zusammenfassung der Tragenden Gründe
Hauptinhalt und Ziel: Der G-BA hat beschlossen, die Richtlinie zur ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung (ASV-RL) zu ändern, um die Versorgung von Patient*innen mit Tumoren des lymphatischen, blutbildenden Gewebes und schweren Erkrankungen der Blutbildung (Tumorgruppe 10) zu konkretisieren und zu verbessern. Ziel ist es, eine umfassende, interdisziplinäre und qualitätsgesicherte ambulante Versorgung für diese komplexen Krankheitsbilder zu gewährleisten.
Betroffene Patientengruppen oder Leistungen: Betroffen sind erwachsene Patient*innen ab 18 Jahren mit hämatologischen Neoplasien und schweren Blutbildungsstörungen, einschließlich Langzeitkomplikationen nach Tumorbehandlung. Neu aufgenommen wurden auch Thalassämien und Sichelzellkrankheiten. Die ASV umfasst Diagnostik, Behandlung (inkl. Gentherapien und Therapie von Nebenwirkungen) und Beratung (psychosozial, Ernährung, Selbsthilfe).
Wichtige Änderungen:
- Erweiterung der Indikationen: Aufnahme von AL-Amyloidose, Thalassämien und Sichelzellkrankheiten.
- Teamzusammensetzung: Die Teamleitung liegt bei der Inneren Medizin und Hämatologie/Onkologie. Das Kernteam umfasst zusätzlich Strahlentherapie. Eine Übergangsregelung für erfahrene Fachärzt*innen für Innere Medizin mit Zusatz-Weiterbildung Medikamentöse Tumortherapie wurde geschaffen.
- Hinzuzuziehende Fachärzt*innen: Erweiterung um Allgemein-/Viszeralchirurgie, Laboratoriumsmedizin, Mikrobiologie/Virologie/Infektionsepidemiologie, Neurochirurgie und Transfusionsmedizin (letztere optional mit Kooperationsvereinbarung).
- Behandlungsumfang: Konkretisierung des Behandlungsumfangs, Aufnahme von PET/PET-CT für bestimmte Lymphom-Indikationen und Berücksichtigung von Leistungen außerhalb des EBM (z.B. Koordination der onkologischen Behandlung, palliative Versorgung).
- Mindestmengen: Beibehaltung der Mindestmenge von 90 Patient*innen pro Kernteam, ergänzt um eine arztbezogene Mindestmenge für intravenöse Chemotherapie.
- Überweisungserfordernis: Erneute Überweisung nach zwei Quartalen erforderlich, auch bei Langzeitkomplikationen nach Tumorbehandlung.
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