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Richtlinie ambulante spezialfachärztliche Versorgung § 116b SGB V: Ergänzung der Anlage 2 Buchstabe n Versorgung von Patienten vor oder nach Organtransplantation und von lebenden Spendern – Transplantationsgruppe 1: Behandlung nach allogener Stammzelltransplantation

19. Dezember 2024Ambulante spezialfachärztliche VersorgungAmbulante spezialfachärztliche BehandlungIn Kraft

Zusammenfassung

Der G-BA hat eine Änderung der Richtlinie zur ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung (ASV-RL) beschlossen, um die Nachsorge von Patienten nach allogener Stammzelltransplantation zu verbessern.

Hauptinhalt und Ziel: Ziel ist die Sicherstellung einer umfassenden, interdisziplinären ambulanten Weiterbehandlung für erwachsene Patienten nach allogener Stammzelltransplantation, die eine komplexe Versorgung oder besondere Expertise benötigen.

Betroffene Patientengruppen oder Leistungen: Betroffen sind Patienten ab 18 Jahren nach allogener Stammzelltransplantation, die unter spezifischen ICD-10-GM-Codes (Z94.80, Z94.81, T86.0-) fallen. Der Leistungsumfang umfasst Diagnostik, Behandlung (inkl. medikamentöser Therapien, Wundversorgung, Schmerztherapie) und Beratung (z.B. zu Rehabilitation, psychosozialer Unterstützung).

Wichtige Änderungen: Die Richtlinie wird um ein neues Kapitel "n" erweitert, das detaillierte Anforderungen an die Struktur- und Prozessqualität der Behandlungsteams festlegt. Es werden spezifische personelle Anforderungen an die Teamleitung (Hämatologie/Onkologie mit Erfahrung in Stammzelltransplantation) und das Kernteam sowie die Hinzuziehung weiterer Fachärzte definiert. Zudem werden organisatorische Anforderungen wie 24-Stunden-Notfallversorgung und qualifizierte Pflegekräfte festgelegt.

KI-generierte Zusammenfassung — Angaben ohne Gewähr

Zusammenfassung der Tragenden Gründe

Der G-BA hat beschlossen, die Richtlinie zur ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung (ASV) zu ändern und um eine neue Anlage 2n) „Behandlung nach allogener Stammzelltransplantation“ zu ergänzen.

Hauptinhalt und Ziel: Ziel ist es, eine indikationsspezifische und verbesserte ambulante Versorgung für Patienten nach allogener Stammzelltransplantation zu gewährleisten, indem die Nachsorge in einer eigenen Anlage geregelt wird. Dies ermöglicht die Bildung spezialisierter Teams und berücksichtigt die komplexen Bedürfnisse dieser Patientengruppe, einschließlich der Behandlung von Langzeitfolgen und Spätkomplikationen.

Betroffene Patientengruppen oder Leistungen: Betroffen sind Patienten nach allogener Stammzelltransplantation, einschließlich solcher, die im Kindes- und Jugendalter transplantiert wurden und im Erwachsenenalter Langzeitfolgen entwickeln. Der Behandlungsumfang umfasst Diagnostik, Behandlung (inkl. Therapienebenwirkungen, Komplikationen) und psychosoziale Beratung. Neu aufgenommen wurden spezifische Leistungen wie PET/CT bei bestimmten Lymphomen und Leukämien nach Transplantation sowie eine intensivierte Nachbetreuung.

Wichtige Änderungen: Die Nachsorge nach allogener Stammzelltransplantation wird aus den bisherigen Regelungen herausgelöst und in einer eigenständigen Anlage geregelt. Dies führt zu einer klareren Abgrenzung und ermöglicht spezifischere Anforderungen an Personal, Ausstattung und Behandlungsumfang. Die Voruntersuchungen vor allogener Stammzelltransplantation bleiben in der Anlage 1.1a) für onkologische Erkrankungen.

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Beschluss-ID: 7001