Richtlinie zur Versorgung der hüftgelenknahen Femurfraktur: Änderungen für das Jahr 2025

16. Januar 2025QualitätssicherungIn Kraft

Zusammenfassung

Dieser Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) vom 16. Januar 2025 ändert die Richtlinie zur Versorgung der hüftgelenknahen Femurfraktur (QSFFx-RL). Die Änderungen für das Jahr 2025 betreffen primär die Verlängerung von Fristen:

  • § 10 Absätze 2 und 3: Die in diesen Absätzen genannten Fristen werden jeweils um ein Jahr bis zum 31. Dezember 2026 bzw. 31. Dezember 2025 verlängert.
  • Anlage 3 Abschnitt A1.3: Auch hier wird eine Frist bis zum 31. Dezember 2026 verlängert.

Die geänderte Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Die Begründung für diesen Beschluss ist auf der Webseite des G-BA (www.g-ba.de) einsehbar.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass der Beschluss Fristverlängerungen innerhalb der QSFFx-RL für die Versorgung der hüftgelenknahen Femurfraktur beinhaltet.

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Zusammenfassung der Tragenden Gründe

Die tragenden Gründe beziehen sich auf Änderungen der Richtlinie zur Versorgung hüftgelenknaher Femurfrakturen (QSFFx-RL) für das Jahr 2025. Hauptaspekt ist die Verlängerung einer Ausnahmeregelung nach §10 Abs. 2 und 3:

Die Richtlinie schreibt vor, dass Krankenhäuser eine Fachabteilung für Chirurgie/Unfallchirurgie und Innere Medizin vorhalten müssen. Eine bis Ende 2025 befristete Ausnahmeregelung erlaubt Krankenhäusern ohne internistische Fachabteilung die Weiterbehandlung, wenn sie eine 24-stündige internistische Arztpräsenz und Rufbereitschaft eines Facharztes sicherstellen.

Das IQTIG wurde beauftragt, die Versorgungsqualität zwischen Häusern mit und ohne Ausnahmeregelung zu vergleichen. Der Abschlussbericht vom Oktober 2024 zeigte, dass nur 2 von 882 Krankenhausstandorten die Ausnahme in Anspruch nahmen. Bei diesen wurden 101 von insgesamt 119.907 Patienten behandelt. Die Qualität der Versorgung in den Ausnahmehäusern war vergleichbar mit den regulären Standorten.

Aufgrund der geringen Fallzahl und möglicher weiterer Ausnahmefälle wurde die Frist für den Ausnahmetatbestand bis zum 31.12.2026 verlängert. Eine erneute Prüfung soll anhand der Strukturabfrage 2024 erfolgen.

Die Änderungen wurden am 16. Januar 2025 vom G-BA beschlossen und von Patientenvertretung sowie Ländervertretung mitgetragen.

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Beschluss-ID: 7038