MD-Qualitätskontroll-Richtlinie: Teil B – Änderung in §§ 55, 60 und 65

16. Januar 2025QualitätssicherungIn Kraft

Zusammenfassung

Dieser Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses vom 16. Januar 2025 ändert die MD-Qualitätskontroll-Richtlinie in den Paragraphen 55, 60 und 65 des Teils B. Die Änderungen betreffen die Verfahrensabläufe bei Stichprobenziehungen im Rahmen von Qualitätskontrollen in Krankenhäusern.

Konkretisiert werden folgende Punkte:

  • Anforderung und Übermittlung von Mitarbeiterlisten: Krankenhäuser müssen dem Medizinischen Dienst (MD) auf Anfrage innerhalb von 14 Tagen eine Aufstellung der Mitarbeitenden relevanter Berufsgruppen gemäß der PPP-RL zukommen lassen.
  • Stichprobenziehung durch den MD: Der MD zieht aus diesen Listen innerhalb von 14 Tagen Stichproben pro Berufsgruppe.
  • Unverzügliche Mitteilung der Stichprobenergebnisse: Der MD muss das Ergebnis der Stichprobe dem Krankenhausstandort umgehend mitteilen.
  • Fristbeginn für Kontrolltermine: Abweichend von bisherigen Regelungen beginnen die Fristen zur Vereinbarung und Durchführung von Kontrollterminen erst mit der Bekanntgabe der Stichprobenergebnisse an das Krankenhaus.
  • Klarstellung zur Unverzüglichkeit: Es wird klargestellt, dass die Mitteilung des MD an das Krankenhaus "unverzüglich" zu erfolgen hat.

Die Änderungen treten am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Die Begründung für diesen Beschluss wird auf der Webseite des G-BA veröffentlicht.

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Zusammenfassung der Tragenden Gründe

Die tragenden Gründe beziehen sich auf eine Änderung der MD-Qualitätskontroll-Richtlinie (MD-QK-RL), speziell auf Änderungen in §§ 55, 60 und 65 Teil B. Die wesentlichen Änderungen betreffen die Anpassung und Ergänzung von Fristen im Rahmen der Kontrollen des Personaleinsatzes durch den Medizinischen Dienst (MD).

Der Beschluss regelt konkret den Verfahrensablauf zwischen MD und Krankenhaus in vier Schritten:

  1. MD fordert eine Liste aller Mitarbeitenden je Berufsgruppe an
  2. Krankenhaus übermittelt diese Liste innerhalb von 14 Tagen
  3. MD zieht innerhalb von 14 Tagen eine Stichprobe
  4. MD übermittelt das Ziehungsergebnis unverzüglich an das Krankenhaus

Neu geregelt wurde, dass die Frist zur Durchführung der Kontrolle erst mit Bekanntgabe der Ziehungsergebnisse an das Krankenhaus beginnt. Außerdem wurde klargestellt, dass die Information über das Ziehungsergebnis vom MD unverzüglich an das Krankenhaus zu übermitteln ist.

Der Beschluss wurde am 16. Januar 2025 vom G-BA verabschiedet und von allen beteiligten Organisationen mitgetragen. Es entstehen keine neuen Bürokratiekosten durch die Änderungen.

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Verknüpfte Richtlinien

Beschluss-ID: 7041