Heilmittel-Richtlinie: Klarstellende Anpassung der Fernbehandlungsregelungen sowie weitere Änderungen

20. Februar 2025HeilmittelIn Kraft

Zusammenfassung

Der G-BA hat am 20. Februar 2025 Änderungen an der Heilmittel-Richtlinie beschlossen, um die Regelungen zur Fernbehandlung zu präzisieren und weitere Anpassungen vorzunehmen.

Hauptinhalt und Ziel: Das Hauptziel ist die Klarstellung und Anpassung der Vorschriften für Fernbehandlungen (Videosprechstunde, Telefonkontakt) bei Heilmittelverordnungen, um die Patientensicherheit und die korrekte Abrechnung zu gewährleisten.

Betroffene Patientengruppen oder Leistungen: Betroffen sind alle Patienten, die Heilmittel über Fernbehandlung verordnet bekommen. Neu aufgenommen in die Diagnoseliste für langfristigen Heilmittelbedarf ist die Diagnose "G72.3 Periodische Lähmung".

Wichtige Änderungen:

  • Authentifizierungspflicht: Verordnende Ärzte müssen die Authentifizierung der Patienten bei Videosprechstunden und telefonischen Kontakten sicherstellen.
  • Kooperation bei Verordnung: Die Regelung zur Verordnung innerhalb einer Berufsausübungsgemeinschaft wird präzisiert, um die gemeinsame Patientenakte als Basis hervorzuheben.
  • Streichung von Paragraphen: § 2a (Definition der Fernbehandlung) und § 45 (Übergangsregelung) werden gestrichen, da die Inhalte nun in anderen Paragraphen integriert oder nicht mehr relevant sind.
  • Neue Diagnose: "G72.3 Periodische Lähmung" wird in die Liste der Diagnosen für langfristigen Heilmittelbedarf aufgenommen.

Die Änderungen treten größtenteils am 1. Juli 2025 in Kraft.

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Zusammenfassung der Tragenden Gründe

Der G-BA-Beschluss vom 20. Februar 2025 zur Heilmittel-Richtlinie zielt auf die Anpassung und Klarstellung bestehender Regelungen ab.

Hauptinhalt und Ziel: Der Beschluss aktualisiert die Heilmittel-Richtlinie, um die Versorgung der Versicherten mit Heilmitteln nach dem aktuellen Stand der medizinischen Erkenntnisse zu gewährleisten.

Betroffene Patientengruppen oder Leistungen: Betroffen sind Versicherte, die Heilmittel benötigen, insbesondere Patienten mit Periodischer Lähmung (G72.3), für die nun ein langfristiger Heilmittelbedarf anerkannt wird. Auch die Bedingungen für Fernbehandlungen (Videosprechstunden) werden präzisiert.

Wichtige Änderungen:

  1. Klarstellung der Fernbehandlungsregelungen (§ 3 Abs. 3a HeilM-RL): Die Verordnung per Videosprechstunde ist nur zulässig, wenn der Verordner oder eine andere verordnungsberechtigte Person mit Zugriff auf die gemeinsame Patientendokumentation den Patienten persönlich kennt. Zudem muss die Authentifizierung des Versicherten bei Videosprechstunden und Telefonie erfolgen.
  2. Aufhebung der Corona-Sonderregelung (§ 2a HeilM-RL): Die pandemiebedingten Ausnahmeregelungen für Heilmittelverordnungen werden aufgehoben, da die COVID-19-Epidemie beendet ist.
  3. Ergänzung der Diagnoseliste für langfristigen Heilmittelbedarf (Anlage 2 zur HeilM-RL): Die Diagnose G72.3 (Periodische Lähmung) wird in die Liste der Diagnosen für langfristigen Heilmittelbedarf aufgenommen, was eine dauerhafte physiotherapeutische und ergotherapeutische Behandlung ermöglicht.
  4. Aufhebung der Evaluationspflicht für Ernährungstherapie (§ 45 HeilM-RL): Die Evaluation der Ernährungstherapie bei seltenen Stoffwechselerkrankungen und Mukoviszidose ist abgeschlossen, daher entfällt die entsprechende Regelung.
  5. Anpassung des Verweises auf die ICD-Anpassung (§ 1a HeilM-RL): Der Verweis auf das DIMDI wird durch das BfArM ersetzt, das nun für die jährliche Aktualisierung der ICD zuständig ist.

Die meisten Änderungen treten am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft, die Ergänzung der Diagnoseliste zum langfristigen Heilmittelbedarf am 1. Juli 2025.

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Verknüpfte Richtlinien

Beschluss-ID: 7086