Regelungen zum Qualitätsbericht der Krankenhäuser: Änderung der §§ 5 und 9 sowie des Anhangs 2 für das Berichtsjahr 2024 und Ergänzung des Anhangs 1 für das Berichtsjahr 2024
Zusammenfassung
Okay, hier ist eine Zusammenfassung des Beschlusstextes:
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat am 17. April 2025 einen Beschluss zur Änderung der Regelungen zum Qualitätsbericht der Krankenhäuser (Qb-R) gefasst, der hauptsächlich das Berichtsjahr 2024 betrifft.
Die wesentlichen Punkte sind:
- Textliche Anpassungen: In den Paragrafen 5 und 9 der Qb-R wird die Formulierung "zur Anlage" gestrichen (rein redaktionelle Änderung).
- Neuer Anhang 1: Für das Berichtsjahr 2024 wird ein neuer "Anhang 1: Datensatzbeschreibung" eingefügt. Dieser Anhang definiert detailliert die technische Struktur (XML-Format) und die Inhalte für die elektronische Übermittlung des Qualitätsberichts. Er enthält umfangreiche Spezifikationen für zahlreiche Datenelemente, darunter z.B. Krankenhausdaten, Leistungsangebote (medizinisch-pflegerisch, nicht-medizinisch), Barrierefreiheit, Personal (Ärzte, Pflegekräfte, therapeutisches Personal), Qualitäts- und Risikomanagement, Hygiene, Beschwerdemanagement, Arzneimitteltherapiesicherheit, Notfallversorgung, Fachabteilungsdaten und Qualitätssicherungsmaßnahmen.
- Änderung in Anhang 2: In der Auswahlliste für "Medizinisch-pflegerische Leistungsangebote" (Anhang 2) wird der Code für das "Spezielle Leistungsangebot für an Demenz erkrankte Patientinnen und Patienten" von "MP69" auf "MP70" geändert. Die Beschreibung des Angebots bleibt inhaltlich gleich.
- Inkrafttreten: Die Änderungen treten am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
Zusammenfassend: Der Beschluss aktualisiert die Vorgaben für die Qualitätsberichte 2024, insbesondere durch die detaillierte Festlegung des elektronischen Datenformats (XML) in einem neuen, sehr umfangreichen Anhang (Anhang 1) und eine spezifische Code-Änderung in den Auswahllisten (Anhang 2).
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Zusammenfassung der Tragenden Gründe
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat am 17. April 2025 Änderungen an den Regelungen zum Qualitätsbericht der Krankenhäuser (Qb-R) für das Berichtsjahr 2024 beschlossen. Grundlage ist § 136b Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB V.
Die wesentlichen Punkte der Entscheidung sind:
- Einfügung des "Anhangs 1 für das Berichtsjahr 2024: Datensatzbeschreibung": Dieser Anhang setzt die bereits mit Beschluss vom 19. Dezember 2024 eingeführte "Anlage für das Berichtsjahr 2024: Inhalt, Umfang und Datenformat eines strukturierten Qualitätsberichts" technisch um und konkretisiert sie.
- Textliche Anpassungen in der Qb-R: In § 5 Absatz 2 sowie § 9 Absätze 2 und 3 wird bei der Nennung der Anhänge der Zusatz "zur Anlage" gestrichen.
- Änderung in "Anhang 2 für das Berichtsjahr 2024: Auswahllisten": In der Auswahlliste zu Kapitel A-5 (medizinisch-pflegerische Leistungsangebote) wird dem Auswahlelement „Spezielles Leistungsangebot für an Demenz erkrankte Patientinnen und Patienten“ die Nummer MP70 zugewiesen.
Durch diesen Beschluss entstehen laut G-BA keine neuen Bürokratiekosten für die Leistungserbringer, da keine neuen oder geänderten Informationspflichten eingeführt werden.
Der Beschluss wurde nach Beratungen in der Arbeitsgruppe Qualitätsbericht und im Unterausschuss Qualitätssicherung unter Beteiligung der relevanten Organisationen (Verband der privaten Krankenversicherung, Bundesärztekammer, Deutscher Pflegerat, Bundespsychotherapeutenkammer) gefasst. Diese sowie die Patienten- und Ländervertretung tragen den Beschluss mit bzw. äußerten keine Bedenken.
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