Richtlinie zur Versorgung der hüftgelenknahen Femurfraktur: Präzisierung des § 7 Absatz 7

17. April 2025QualitätssicherungIn Kraft

Zusammenfassung

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat am 17. April 2025 eine Änderung der Richtlinie zur Versorgung hüftgelenknaher Femurfrakturen (QSFFx-RL) beschlossen.

Kernpunkt ist die Präzisierung von § 7 Absatz 7, der die Konsequenzen für Krankenhäuser regelt, die erforderliche Daten nicht fristgerecht übermitteln:

  • Wenn ein Krankenhaus trotz zweimaliger Aufforderung (mit jeweils vierwöchiger Frist) die notwendigen Nachweisdaten (§ 6) nicht übermittelt, wird ein finanzieller Abschlag von 75 Prozent fällig.
  • Dieser Abschlag bezieht sich auf die Leistungen gemäß Anlage 1 der Richtlinie.
  • Der Abschlag gilt für den Zeitraum vom Tag nach Ablauf der zweiten gesetzten Frist bis zum Tag, an dem das Krankenhaus die Daten tatsächlich übermittelt.

Die Änderung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

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Zusammenfassung der Tragenden Gründe

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat am 17. April 2025 eine Änderung der Richtlinie zur Versorgung hüftgelenknaher Femurfrakturen (QSFFx-RL) beschlossen.

Die Änderung betrifft § 7 Absatz 7 der Richtlinie und dient der Klarstellung. Sie wurde aufgrund von ersten Erfahrungen mit dem Verfahrensstart der Strukturabfrage gemäß § 8 QSFFx-RL sowie externen Hinweisen erforderlich.

Konkret wird in § 7 Absatz 7 präzisiert:

  • Für welchen Zeitraum ein Abschlag (bei Nichterfüllung von Mindestanforderungen) vorzunehmen ist.
  • Dass die Aufforderungen zur Übermittlung der Daten für das Nachweisverfahren durch die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen erfolgen.

Die QSFFx-RL legt Mindestanforderungen an die Struktur- und Prozessqualität für die operative Versorgung von erwachsenen Patientinnen und Patienten mit hüftgelenknaher Femurfraktur in nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhäusern fest.

Durch die beschlossene Änderung entstehen laut G-BA keine neuen oder geänderten Informationspflichten und somit keine Bürokratiekosten für die Leistungserbringer.

Der Beschluss wurde nach Beratungen in der Arbeitsgruppe Umsetzung QSFFx-RL (ab 15. März 2024) und im Unterausschuss Qualitätssicherung (u.a. 5. März 2025) gefasst. Die Patientenvertretung und die Ländervertretung tragen den Beschluss mit. Der Verband der privaten Krankenversicherung, die Bundesärztekammer und der Deutsche Pflegerat wurden beteiligt und äußerten keine Bedenken.

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Beschluss-ID: 7180