Heilmittel-Richtlinie: Anpassungen infolge des Psychotherapeutengesetzes

15. Mai 2025HeilmittelIn Kraft

Zusammenfassung

Hauptinhalt und Ziel: Der G-BA hat die Heilmittel-Richtlinie angepasst, um die im Psychotherapeutengesetz neu geschaffenen Fachpsychotherapeuten-Berufsbilder in die Liste der Leistungserbringer aufzunehmen.

Betroffene Patientengruppen oder Leistungen: Die Änderung betrifft Patienten, die Heilmittel benötigen und diese künftig auch von Fachpsychotherapeuten für Erwachsene, Kinder und Jugendliche sowie für Neuropsychologische Psychotherapie erhalten können.

Wichtige Änderungen: Neu aufgenommen werden Fachpsychotherapeutinnen und Fachpsychotherapeuten für Erwachsene, Kinder und Jugendliche sowie für Neuropsychologische Psychotherapie als zugelassene Leistungserbringer für Heilmittel. Diese werden nun unter dem Oberbegriff "Vertragspsychotherapeutinnen und Vertragspsychotherapeuten" zusammengefasst. Die Änderung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

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Zusammenfassung der Tragenden Gründe

Der G-BA passt sechs Richtlinien (Krankentransport, Häusliche Krankenpflege, Heilmittel, Krankenhauseinweisung, Rehabilitation, Soziotherapie) an, um die Verordnungskompetenzen von Psychotherapeuten nach der Reform des Psychotherapeutengesetzes zu erweitern.

Hauptinhalt und Ziel: Die Richtlinien werden aktualisiert, um die neue Berufsgruppe der Fachpsychotherapeuten (für Erwachsene, Kinder und Jugendliche sowie Neuropsychologische Psychotherapie) in die Verordnung von Leistungen einzubeziehen. Ziel ist es, die Versorgung psychisch kranker Patienten zu verbessern und die neuen Berufsfelder zu integrieren.

Betroffene Patientengruppen oder Leistungen: Betroffen sind Patienten, die Krankentransporte, häusliche Krankenpflege, Heilmittel, Krankenhauseinweisungen, Rehabilitationsmaßnahmen oder Soziotherapie benötigen, insbesondere psychisch kranke Menschen.

Wichtige Änderungen: Die wichtigste Änderung ist die Aufnahme der Fachpsychotherapeuten in die Liste der verordnungsberechtigten Personen in allen sechs genannten Richtlinien. Dies ermöglicht diesen neuen Berufsgruppen, die genannten Leistungen zu verordnen, was zuvor nur Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten vorbehalten war. Die Regelungen zum Entlassmanagement bleiben unverändert, da die neuen Berufsgruppen bereits zur Ausstellung von Verordnungen berechtigt sind.

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Verknüpfte Richtlinien

Beschluss-ID: 7225