Qualitätssicherungs-Richtlinie Früh und Reifgeborene: Änderung von § 11 zur Verlängerung der Übergangsregelung und der Anlage 3 zur Darstellung des Verlegungsgeschehens

18. Juni 2025QualitätssicherungIn Kraft

Zusammenfassung

Zusammenfassung des G-BA-Beschlusses vom 18. Juni 2025

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat am 18. Juni 2025 Änderungen an der Qualitätssicherungs-Richtlinie für Früh- und Reifgeborene (QFR-RL) beschlossen. Die beiden zentralen Änderungen sind:

  1. Einführung der Erfassung des „Verlegungsgeschehens“:

    • Ziel: Die Behandlungsqualität von sehr kleinen Frühgeborenen (< 1500 g Geburtsgewicht), die zwischen Krankenhäusern verlegt werden, soll lückenlos und transparent erfasst werden. Dies dient einer besseren Analyse und einer faireren Zuweisung der Ergebnisqualität.
    • Was wird erfasst? Es werden wichtige Gesundheitsereignisse über Klinikaufenthalte hinweg verfolgt, insbesondere:
      • Sterblichkeit innerhalb der ersten 28 Tage.
      • Operationen aufgrund von Hirnblutungen (IVH/PVH).
      • Behandlungen aufgrund von Netzhauterkrankungen (ROP).
      • Operationen aufgrund von Darmerkrankungen (NEC/FIP).
    • Darstellung: Die Ergebnisse werden in einer neuen, standardisierten Tabelle (Anhang 4) auf der öffentlichen Plattform www.perinatalzentren.org dargestellt. Die Kliniken können ihre Daten kommentieren.
  2. Verlängerung einer Übergangsregelung:

    • Eine bestehende Übergangsregelung (§ 11) wird um ein weiteres Jahr auf die Erfassungsjahre 2025 und 2026 ausgedehnt.

Weitere wichtige Anpassungen:

  • Datenbasis: Die Datenerhebung und -übermittlung wird an die neuere „Richtlinie zur datengestützten einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung“ (DeQS-RL) angepasst.
  • Redaktionelle Änderungen: Es wurden zahlreiche formale Korrekturen vorgenommen, wie die Berichtigung von Tippfehlern (z.B. "Leitung" statt "Leistung") und die Aktualisierung von Verweisen und Paragrafen.

Der Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

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Zusammenfassung der Tragenden Gründe

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat am 18. Juni 2025 eine Änderung der Qualitätssicherungs-Richtlinie Früh- und Reifgeborene (QFR-RL) beschlossen. Die wesentlichen Änderungen dienen der Umstellung der Datenerhebung und insbesondere der verbesserten Erfassung von Verlegungen zwischen Krankenhäusern.

Kernpunkte des Beschlusses

  • Verlängerung der Übergangsregelung (§ 11 QFR-RL): Die Datenübermittlung für die Nachweise erfolgt auch für das Erfassungsjahr 2026 weiterhin über das bisherige Servicedokument. Dies ermöglicht einen geordneten Übergang zur Datenerhebung mittels neuer Spezifikation.

  • Einführung des "Verlegungsgeschehens" (Anlage 3 QFR-RL): Die größte Neuerung ist die normative und prozedurale Verankerung des sogenannten "Verlegungsgeschehens".

    • Ziel: Behandlungsverläufe von Frühgeborenen (mit einem Geburtsgewicht unter 1.500g) sollen einrichtungsübergreifend nachverfolgt werden können. Bisher war es nicht möglich, Verlegungen eines Kindes zwischen verschiedenen Kliniken zu verknüpfen.
    • Begründung: Ohne diese Verknüpfung konnten Komplikationen oder Todesfälle nicht korrekt zugeordnet werden, was zu verzerrten Qualitätsanalysen führte. Eine Klinik, die ein Kind mit Komplikationen verlegt, konnte fälschlicherweise eine bessere Ergebnisqualität aufweisen, während die aufnehmende Klinik eine schlechtere bilanzierte. Die neue Regelung soll eine vollständige und verzerrungsfreie Darstellung der Versorgungsqualität ermöglichen und die Ergebnisqualität adäquat zuschreiben.
    • Umsetzung:
      • Es wird ein neuer § 8 in Anlage 3 eingeführt, der die Auswertung und Darstellung des Verlegungsgeschehens regelt.
      • Ein neuer Anhang 4 zu Anlage 3 legt in Tabellenform fest, wie die Daten standortbezogen und deskriptiv auf der Webseite www.perinatalzentren.org veröffentlicht werden.
      • Als neue Datengrundlage werden ab dem Erfassungsjahr 2025 Sozialdaten von den Krankenkassen (gemäß DeQS-RL) genutzt.
  • Anpassung der Pflegeschlüssel-Dokumentation (Anlage 4 QFR-RL): Da nun auch ein Betreuungsschlüssel von einer Pflegekraft für vier Früh- oder Reifgeborene möglich ist, können bei der Berechnung Nachkommastellen wie 0,25 und 0,75 entstehen. Daher muss die schichtbezogene Dokumentation zukünftig zwei Nachkommastellen erlauben.

  • Redaktionelle Änderungen: In den Anlagen 1 und 5 wurden rein redaktionelle Korrekturen vorgenommen. Veraltete Regelungen, die sich auf das Erfassungsjahr 2020 bezogen, wurden aus Anlage 3 entfernt.

Zusammenfassung der Stellungnahme des Bundesbeauftragten für den Datenschutz (BfDI)

Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) hat zum Beschlussentwurf eine Stellungnahme abgegeben.

  • Inhalt der Stellungnahme:

    • Der BfDI hat keine grundsätzlichen Bedenken gegen das Vorhaben.
    • Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass die Veröffentlichung von Qualitätsdaten, die aus Sozialdaten (§ 299 Abs. 1a SGB V) stammen, nicht dazu führen darf, dass ein Personenbezug hergestellt werden kann.
    • Der BfDI geht davon aus, dass der G-BA von Veröffentlichungen mit sehr kleinen Fallzahlen absieht, da hier die Gefahr einer Re-Identifizierung von Patientinnen und Patienten besteht.
  • Auswertung und Reaktion des G-BA:

    • Der Unterausschuss Qualitätssicherung bedankt sich für den Hinweis.
    • Es wird klargestellt, dass die Richtlinie bereits seit 2014 in § 8 Absatz 1 Satz 2 der Anlage 3 QFR-RL eine Schutzvorkehrung enthält: Alle Ergebnisse mit Fallzahlen kleiner als vier sind von der Darstellung und Veröffentlichung ausgeschlossen. Diese Regelung wurde explizit zur Wahrung des Datenschutzes aufgenommen und wird auch für die neuen Darstellungen zum Verlegungsgeschehen gelten.

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Beschluss-ID: 7278