Regelungen zum Qualitätsbericht der Krankenhäuser: Änderung der Anlage und des Anhangs 1 sowie Ergänzung der Anhänge 3 und 4 für das Berichtsjahr 2024

18. Juni 2025QualitätssicherungIn Kraft

Zusammenfassung

Zusammenfassung des Beschlusses

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat am 18. Juni 2025 Änderungen für die Qualitätsberichte der Krankenhäuser für das Berichtsjahr 2024 beschlossen. Diese Änderungen betreffen sowohl inhaltliche Regelungen als auch die technische Datenstruktur und fügen neue, detaillierte Anhänge hinzu.

Die wichtigsten Punkte sind:

1. Änderungen bei Qualitätsindikatoren (Anlage)

  • Kein zwingender Referenzbereich: Es wird klargestellt, dass Qualitätsindikatoren in Einzelfällen auch ohne einen Referenzbereich veröffentlicht werden können. In solchen Fällen muss ein entsprechender Hinweis im Bericht erfolgen.
  • Angepasste Bewertung: Die Regeln für die qualitative Bewertung werden angepasst, um diese Fälle ohne Referenzbereich zu berücksichtigen.

2. Anpassung der Datensatzbeschreibung (Anhang 1) Die technische Struktur für die Datenübermittlung im XML-Format wird umfassend überarbeitet. Dies beinhaltet:

  • Ein komplett neues Inhaltsverzeichnis für die Datensatzbeschreibung, was auf umfangreiche strukturelle Änderungen hindeutet.
  • Eine detaillierte Neufassung der "Strukturabfragen", insbesondere zur Umsetzung der Richtlinien für Personal in Psychiatrie/Psychosomatik (PPP-RL) und zur Versorgung von hüftgelenknahen Femurfrakturen (QSFFx-RL).
  • Technische Änderungen an den Elementen für Dokumentationsraten und die Bewertung von Qualitätsergebnissen, um die neuen Regeln (z.B. fehlende Referenzbereiche) abzubilden.

3. Ergänzung von Anhang 3: Liste der Qualitätsindikatoren

  • Es wird ein neuer Anhang eingeführt, der eine detaillierte Liste von Qualitätsindikatoren und Kennzahlen enthält.
  • Diese werden in Tabellen danach klassifiziert, ob sie für eine Veröffentlichung uneingeschränkt geeignet (Tabelle A), eingeschränkt geeignet (Tabelle B) oder nicht geeignet (Tabelle C) sind.
  • Explizit wird erwähnt, dass bestimmte Indikatoren (z.B. zur Patientenbefragung) ohne Referenzbereich veröffentlicht werden.

4. Ergänzung von Anhang 4: Plausibilitätsregeln

  • Ein weiterer neuer Anhang definiert umfassende Plausibilisierungsregeln.
  • Diese dienen der automatisierten Überprüfung der von den Krankenhäusern gelieferten Daten auf inhaltliche Konsistenz und Korrektheit, bevor sie final angenommen werden.
  • Die Regeln sind in die Kategorien "Hart" (Korrektur zwingend), "Weich" (Hinweis) und "Pilot" (Testphase) unterteilt.

5. Inkrafttreten

  • Die Änderungen treten am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Im Kern dienen die Änderungen dazu, die Berichterstattung flexibler zu gestalten (z.B. bei Indikatoren ohne Referenzbereich) und gleichzeitig die Datenqualität durch neue, detaillierte Vorgaben und automatisierte Prüfregeln zu erhöhen.

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Zusammenfassung der Tragenden Gründe

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat am 18. Juni 2025 Änderungen an den Regelungen zum Qualitätsbericht der Krankenhäuser (Qb-R) für das Berichtsjahr 2024 beschlossen. Die Änderungen betreffen primär die Anlage sowie die Anhänge 1, 3 und 4.

Wesentliche Eckpunkte der Entscheidung:

  • Anlage und Anhang 1 (Inhalt und Datenformat):

    • Es wird eine Regelung für Ausnahmefälle geschaffen, in denen bei Qualitätsindikatoren auf die Angabe eines Referenzbereichs verzichtet werden kann. Dies kann vorkommen, wenn die Anwendung eines vorab definierten Referenzbereichs aus methodischen Gründen nach Abschluss der Datenerhebung nicht sinnvoll ist.
    • In diesen Fällen soll stattdessen der Hinweis „Veröffentlichung ohne Angabe eines Referenzbereiches“ im Qualitätsbericht erscheinen. Die betroffenen Indikatoren werden spezifisch in Anhang 3 benannt.
    • Anhang 1, die technische Datensatzbeschreibung, wird entsprechend dieser Änderungen angepasst.
  • Anhang 3 (Qualitätsindikatoren und Kennzahlen aus QS-Verfahren):

    • Dieser Anhang wird für das Berichtsjahr 2024 neu eingefügt und listet die spezifischen Qualitätsindikatoren und Kennzahlen aus den Verfahren der datengestützten einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung.
    • Er setzt die oben genannte Regelung für Qualitätsindikatoren ohne Referenzbereich um.
    • Für die Qualitätsindikatoren zur Patientenbefragung im QS-Verfahren Perkutane Koronarangiographie (QS PCI) wird eine Empfehlung (Soll-Regelung) zur Angabe der qualitativen Bewertung durch die zuständigen Stellen ergänzt.
  • Anhang 4 (Plausibilisierungsregeln):

    • Regeln 88-90: Die Prüfregeln für die Personalangaben zur Berufsgruppe „Anästhesietechnische Assistentinnen und Assistenten“, die 2023 pilotiert wurden, werden für das Berichtsjahr 2024 auf die Prüfklasse „hart“ (zwingende Korrektur erforderlich) hochgestuft.
    • Regel 77: Die Prüfklasse dieser Regel, die Angaben zu mindestmengenrelevanten Leistungen betrifft, wird von „hart“ auf „weich“ (Warnhinweis) herabgestuft. Grund dafür sind mögliche standortübergreifende Umstrukturierungen in Krankenhäusern, bei denen ein Standort eine Prognose für Leistungen abgibt, die er im Berichtsjahr selbst nicht erbracht hat. Die Herabstufung verhindert, dass diese korrekten Angaben fälschlicherweise abgewiesen werden.
    • Regel 81: Diese Regel wird erneut als Pilot eingestuft. Sie prüft die Summe der Fallzahlen im Abgleich mit der Anzahl der Hauptdiagnosen. Eine Anpassung und erneute Pilotierung sind notwendig, da ab 2024 neben vollstationären auch teilstationäre Fallzahlen bei den Hauptdiagnosen berücksichtigt werden müssen.

Zusammenfassung des IQTIG-Berichts: Der Beschluss zum Anhang 3 basiert auf dem Bericht des Instituts für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen (IQTIG) mit dem Titel „Öffentliche Berichterstattung von Ergebnissen der externen stationären Qualitätssicherung in den Qualitätsberichten der Krankenhäuser. Empfehlungen des IQTIG zum Berichtsjahr 2024“. Dieser Bericht liefert die fachliche Grundlage und die konkreten Empfehlungen, welche Qualitätsindikatoren und Kennzahlen für die öffentliche Berichterstattung im Qualitätsbericht 2024 verwendet werden sollen.

Durch den Beschluss entstehen für die Krankenhäuser keine neuen Informationspflichten oder Bürokratiekosten.

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Beschluss-ID: 7290