Zentrums-Regelungen: Anlage 11 – Intensivmedizinische Zentren
Zusammenfassung
Dieser Beschluss dient der Anpassung der Qualitätsanforderungen für intensivmedizinische Zentren im Rahmen der „Zentrums-Regelungen“ (Regelungen zur Konkretisierung der besonderen Aufgaben von Zentren und Schwerpunkten gemäß § 136c Absatz 5 SGB V). Ziel ist die Präzisierung der Fallzahlvorgaben für spezifische intensivmedizinische Leistungen.
Der Beschluss ändert folgende Bestimmung in der genannten Richtlinie:
- Anlage 11 § 1 Absatz 5 Nummer 2 – Die Mindestfallzahlregelung für intensivmedizinische Zentren wird neu gefasst; es wird konkretisiert, dass jährlich mindestens 25 Fälle mit spezifischen OPS-Kodes im Bereich der extrakorporalen Membranoxygenation (ECMO) mit oder ohne Herzunterstützung (jeweils bei einer Dauer von mindestens 48 Stunden) nachzuweisen sind.
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Zusammenfassung der Tragenden Gründe
Hier ist eine prägnante Zusammenfassung des G-BA-Beschlusses vom 17. Juli 2025:
Hauptinhalt und Ziel Der Beschluss ändert die Qualitätsanforderungen für intensivmedizinische Zentren (Anlage 11 der Zentrums-Regelungen), um die fachliche Expertise in der multimodalen ECMO-Therapie (extrakorporale Membranoxygenierung) sachgerechter abzubilden. Ziel ist es, die Anerkennung als Zentrum an der tatsächlichen klinischen Relevanz verschiedener technischer Unterstützungsmodi auszurichten.
Betroffene Patientengruppen und Leistungen Die Regelung betrifft hochkomplexe intensivmedizinische Fälle mit schwerem Lungenversagen (respiratorisch) und/oder Herz-Kreislauf-Versagen (kardiovaskulär). Im Fokus stehen Patienten, die eine künstliche Unterstützung der Atem- oder Kreislauffunktion mittels ECMO über mindestens 48 Stunden benötigen.
Wichtige Änderungen Die entscheidende Neuerung liegt in der Anrechnung der Fallzahlen: Um die geforderte Mindestfallzahl von 25 Fällen pro Jahr zu erreichen, zählen nun neben der rein lungenunterstützenden veno-venösen ECMO (VV-ECMO) auch die veno-arterielle (VA-ECMO) sowie die veno-venös-arterielle (VVA-ECMO) Therapieform. Damit wird anerkannt, dass Zentren durch die Behandlung gemischter kardio-respiratorischer Versagenszustände eine ebenso hohe Expertise vorweisen wie durch reine Beatmungsersatzverfahren.
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