Zentrums-Regelungen: Anlage 11 – Intensivmedizinische Zentren
Zusammenfassung
Hauptinhalt und Ziel: Der G-BA Beschluss vom 17. Juli 2025 ändert die Anforderungen an intensivmedizinische Zentren, um die Qualität der Versorgung bei komplexen extrakorporalen Membranoxygenierungs-Verfahren (ECMO) zu sichern.
Betroffene Patientengruppen oder Leistungen: Betroffen sind Patienten, die eine veno-venöse oder veno-arterielle ECMO-Behandlung für mindestens 48 Stunden benötigen.
Wichtige Änderungen: Die Mindestfallzahl für intensivmedizinische Zentren, die ECMO-Verfahren durchführen, wird auf jährlich mindestens 25 Fälle mit spezifischen OPS-Kodes für ECMO-Behandlungen von mindestens 48 Stunden Dauer festgelegt.
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Zusammenfassung der Tragenden Gründe
Der G-BA hat beschlossen, die Anlage 11 der Zentrums-Regelungen für Intensivmedizinische Zentren zu ändern. Ziel ist es, die medizinische Bedeutung und praktische Relevanz der veno-arteriellen (VA-ECMO) und veno-venös-arteriellen (VVA-ECMO) extrakorporalen Membranoxygenierung bei der Erfüllung der Mindestfallzahlen anzuerkennen.
Bisher wurden nur veno-venöse ECMO-Fälle berücksichtigt. Durch die Änderung können Intensivmedizinische Zentren, die hochkomplexe kardiovaskulär erkrankte Patient:innen mit gemischtem kardio-respiratorischem Versagen behandeln, die geforderte Mindestfallzahl nun auch durch VA-ECMO und VVA-ECMO Therapien erreichen. Dies hebt die Expertise der Zentren in der multimodalen ECMO-Therapie hervor und führt zu keinen neuen Bürokratiekosten.
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