Richtlinie ambulante spezialfachärztliche Versorgung § 116b SGB V: Anlage 1.1 a) Tumorgruppe 10 sowie Anlage 2 n) Transplantationsgruppe 1 – Appendizes

17. Juli 2025Ambulante spezialfachärztliche BehandlungIn Kraft

Zusammenfassung

Der G-BA-Beschluss vom 17. Juli 2025 ändert die Richtlinie zur ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung (ASV-RL) für zwei Bereiche: onkologische Erkrankungen (Tumorgruppe 10: Tumoren des lymphatischen und blutbildenden Gewebes) und Versorgung nach allogener Stammzelltransplantation (Transplantationsgruppe 1).

Hauptziel ist die Konkretisierung des Behandlungsumfangs für diese Patientengruppen, indem detaillierte Listen abrechnungsfähiger ambulanter spezialfachärztlicher Leistungen (EBM-Ziffern) in Form von Appendizes eingefügt werden.

Wichtige Änderung ist die Einführung dieser Appendizes, die genau festlegen, welche diagnostischen und therapeutischen Leistungen von welchen Facharztgruppen im Rahmen der ASV erbracht und abgerechnet werden können. Dies soll die Qualität und Transparenz der Versorgung verbessern und eine einheitliche Anwendung der Richtlinie gewährleisten.

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Zusammenfassung der Tragenden Gründe

Der G-BA ändert die Richtlinie zur ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung (ASV-RL) für Patienten mit onkologischen Erkrankungen (Tumorgruppe 10: lymphatisches, blutbildendes Gewebe) und nach allogener Stammzelltransplantation.

Hauptinhalt und Ziel: Die Änderungen sollen sicherstellen, dass die Expertise von Fachärzten für Innere Medizin und Hämatologie und Onkologie stärker in die Durchführung spezifischer Laborleistungen (Abschnitte 19.4 und 32.3 des EBM) eingebunden wird, um der Versorgungsrealität gerecht zu werden und die Qualität der ASV nicht zu gefährden.

Betroffene Patientengruppen oder Leistungen: Patienten mit Tumoren des lymphatischen und blutbildenden Gewebes sowie Patienten vor oder nach Organtransplantation, insbesondere nach allogener Stammzelltransplantation. Die Änderungen betreffen spezifische Gebührenordnungspositionen (GOP) für tumorgenetische und hämatologische Diagnostik sowie mikroskopische und immunologische Untersuchungen.

Wichtige Änderungen:

  • Erweiterung der Zuständigkeiten: Leistungen der Abschnitte 19.4 und 32.3 des EBM, die ursprünglich primär Pathologen und Laboratoriumsmedizinern zugeordnet waren, werden nun auch Fachärzten für Innere Medizin und Hämatologie und Onkologie im Kernteam zugewiesen.
  • Ergänzung von GOPs: Im Appendix zur Versorgung nach allogener Stammzelltransplantation werden zusätzliche GOPs (19435, 19439, 19451, 19452, 19453 sowie 32161, 32164 und 32165) ergänzt, die der Beurteilung des Therapieerfolgs und der Diagnostik von Transplantatabstoßung oder Rezidiven dienen. Diese können auch von Mikrobiologen durchgeführt werden.

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Beschluss-ID: 7349