Psychotherapie-Richtlinie: Anpassung in § 27

21. August 2025Psychotherapie und psychiatrische VersorgungIn Kraft

Zusammenfassung

Der G-BA-Beschluss vom 21. August 2025 ändert die Psychotherapie-Richtlinie bezüglich der Behandlung von psychischen und Verhaltensstörungen durch psychotrope Substanzen.

Hauptinhalt und Ziel: Das Ziel ist, die ambulante Psychotherapie für Patienten mit Suchterkrankungen zu präzisieren und an Bedingungen zu knüpfen, insbesondere an das Erreichen und die Aufrechterhaltung der Suchtmittelfreiheit (Abstinenz).

Betroffene Patientengruppen oder Leistungen: Betroffen sind Patienten mit psychischen und Verhaltensstörungen aufgrund des Gebrauchs psychotroper Substanzen (ausgenommen Tabak, Nikotin, Koffein). Die Änderungen betreffen die Bedingungen für die Kostenübernahme von Kurz- und Langzeittherapien.

Wichtige Änderungen: Psychotherapie ist bei Sucht nur im Zustand der Abstinenz zulässig. Eine Ausnahme bildet die Kurzzeittherapie, in der Abstinenz innerhalb von 12 Behandlungsstunden erreicht werden muss. Wird Abstinenz nicht erreicht, sind weitere Stunden nur nach konkreter Therapieplanung und Formulierung der Abstinenz als vorrangiges Ziel möglich. Nach der Kurzzeittherapie muss die Abstinenz durch eine ärztliche Bescheinigung nachgewiesen werden. Bei Nichterreichen der Abstinenz ist der Psychotherapeut verpflichtet, über alternative Behandlungen zu beraten. Die Leistungspflicht zur Fortführung der Therapie entfällt, wenn die Abstinenz nicht erreicht wird oder die geforderte Dokumentation fehlt.

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Zusammenfassung der Tragenden Gründe

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) passt die Psychotherapie-Richtlinie (PT-RL) an, um den Anwendungsbereich für Abhängigkeitserkrankungen zu erweitern und die Vorgaben zur Abstinenz in der Suchtbehandlung zu präzisieren.

Hauptinhalt und Ziel: Das Hauptziel ist die Aktualisierung der PT-RL, um die Behandlung von Abhängigkeitserkrankungen, insbesondere nach der Teillegalisierung von Cannabis, zu ermöglichen und die Definition des Anwendungsbereichs von der Legalität/Illegalität der Substanzen zu entkoppeln. Zudem sollen die Vorgaben zur Suchtmittelfreiheit bzw. Abstinenz leitliniengerecht umgestaltet werden, um eine flexiblere und effektivere psychotherapeutische Behandlung zu gewährleisten.

Betroffene Patientengruppen oder Leistungen: Betroffen sind Patientinnen und Patienten mit psychischen und Verhaltensstörungen durch psychotrope Substanzen (z.B. Alkohol, Cannabinoide, Medikamente, neue psychoaktive Substanzen), die eine Richtlinienpsychotherapie in Anspruch nehmen möchten. Die Leistungen umfassen ambulante Psychotherapie.

Wichtige Änderungen:

  1. Erweiterung des Anwendungsbereichs: Die bisherige Beschränkung auf illegale Drogen wird aufgehoben. Nun sind alle psychotropen Substanzen (außer Tabak, Nikotin, Koffein) eingeschlossen, unabhängig von ihrer Legalität.
  2. Anpassung der Abstinenzvorgaben: Suchtmittelfreiheit bleibt ein primäres Therapieziel, jedoch wird eine Behandlung auch in der Akutphase (bei fehlender Suchtmittelfreiheit) ermöglicht, wenn Abstinenz bis zur 12. Behandlungsstunde (Kurzzeittherapie) erreicht werden kann. Bei Fortsetzung der Therapie muss Suchtmittelfreiheit weiterhin angestrebt werden.
  3. Ausschluss bei Intoxikation: Patientinnen und Patienten dürfen nicht intoxikiert zu Psychotherapie-Terminen erscheinen, da psychotherapeutische Interventionen unter Substanzwirkung als unwirksam gelten.
  4. Nachweis der Suchtmittelfreiheit: Der Nachweis erfolgt weiterhin durch eine ärztliche Bescheinigung, die nicht vom Psychotherapeuten ausgestellt wird.

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Verknüpfte Richtlinien

Beschluss-ID: 7411