Richtlinie zum Zweitmeinungsverfahren: Weiterentwicklung des allgemeinen Teils
Zusammenfassung
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat am 21. August 2025 Änderungen an der Richtlinie für das Zweitmeinungsverfahren beschlossen.
Die wesentlichen Änderungen im Allgemeinen Teil der Richtlinie sind:
- § 6 (Änderungen für Ärzte): Es wurden zwei kleinere, redaktionelle Anpassungen vorgenommen, um den Text präziser zu fassen.
- § 8 (Aufgaben der Zweitmeiner): Die Überschrift des Paragrafen wurde geändert, um den Inhalt klarer zu beschreiben. Sie lautet nun: „Aufgaben der Zweitmeiner und Anforderungen an die Abgabe der Zweitmeinung“.
- § 10 (Datenerfassung): Bei der Erfassung einer bestimmten Anzahl (vermutlich von Fällen) muss diese zukünftig detaillierter aufgeschlüsselt werden, und zwar sowohl für die jeweilige Kassenärztliche Vereinigung (KV) als auch bundesweit.
Diese Änderungen treten am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Die detaillierte Begründung für den Beschluss ist auf der Webseite des G-BA einsehbar.
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Zusammenfassung der Tragenden Gründe
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat am 21. August 2025 eine Änderung der Richtlinie zum Zweitmeinungsverfahren (Zm-RL) beschlossen. Die Anpassungen im Allgemeinen Teil der Richtlinie basieren auf Erkenntnissen aus der Evaluation der Zm-RL, die am 19. April 2021 in Auftrag gegeben wurde.
Die wesentlichen Änderungen sind:
- § 6 (Allgemeiner Teil): Es wurde eine redaktionelle Präzisierung in Absatz 2 vorgenommen.
- § 8 (Allgemeiner Teil): Die Überschrift wurde präzisiert, um sie an den gesetzlichen Regelungsauftrag nach § 27b Abs. 2 S. 2 SGB V anzupassen.
- § 10 (Allgemeiner Teil): Um die Transparenz über das regionale Angebot an Zweitmeinern zu erhöhen, wird die Anzahl der Genehmigungen zur Abrechnung einer Zweitmeinung zukünftig nicht mehr nur bundesweit, sondern differenziert nach Kassenärztlichen Vereinigungen (KV-Regionen) ausgewiesen.
Weitere Punkte des Beschlusses:
- Bürokratiekosten: Durch die Änderungen entstehen keine neuen Informationspflichten oder Bürokratiekosten für Leistungserbringer.
- Verfahren: Der Beschlussentwurf wurde von der Arbeitsgruppe "Zweitmeinung" in 13 Sitzungen seit dem 26. Januar 2024 erarbeitet und im Unterausschuss Qualitätssicherung beraten.
- Abstimmung: Die Patientenvertretung trägt den Beschluss mit. Die Ländervertretung hat kein Votum abgegeben. Der Verband der privaten Krankenversicherung, die Bundesärztekammer und der Deutsche Pflegerat äußerten keine Bedenken.
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