Schutzimpfungs-Richtlinie: Umsetzung STIKO-Empfehlung zur Erweiterung der Indikationsimpfung und postexpositionellen Chemoprophylaxe gegen Haemophilus influenzae Typ b – Nicht-Änderung
Zusammenfassung
Zusammenfassung des G-BA Beschlusses vom 16. Oktober 2025
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat beschlossen, die Schutzimpfungs-Richtlinie nicht zu ändern, obwohl die Ständige Impfkommission (STIKO) eine Erweiterung der Indikationsimpfung und postexpositionellen Chemoprophylaxe gegen Haemophilus influenzae Typ b (Hib) empfohlen hatte.
Hauptinhalt und Ziel: Der Beschluss stellt fest, dass die bestehende Schutzimpfungs-Richtlinie trotz der neuen STIKO-Empfehlung unverändert bleibt. Das Ziel ist es, die aktuelle Regelung zur Hib-Impfung beizubehalten.
Betroffene Patientengruppen oder Leistungen: Betroffen sind Patienten, für die eine Indikationsimpfung oder postexpositionelle Chemoprophylaxe gegen Hib relevant wäre, sowie die entsprechenden Leistungen im Rahmen der Schutzimpfungs-Richtlinie.
Wichtige Änderungen: Es gibt keine Änderungen an der Schutzimpfungs-Richtlinie. Die STIKO-Empfehlung zur Erweiterung der Hib-Impfung wird vom G-BA nicht umgesetzt.
KI-generierte Zusammenfassung — Angaben ohne Gewähr
Zusammenfassung der Tragenden Gründe
Hauptinhalt und Ziel: Der G-BA hat beschlossen, die Schutzimpfungs-Richtlinie nicht zu ändern, obwohl die STIKO eine Erweiterung der Indikationsimpfung und postexpositionellen Chemoprophylaxe gegen Haemophilus influenzae Typ b (Hib) empfohlen hat. Ziel ist die Klarstellung, dass die Kostenübernahme für diese Maßnahmen bereits durch bestehende Regelungen der GKV abgedeckt ist oder in den Zuständigkeitsbereich des öffentlichen Gesundheitsdienstes fällt.
Betroffene Patientengruppen oder Leistungen: Betroffen sind Personen ab 5 Jahren mit erhöhtem Risiko für invasive Hib-Erkrankungen in Ausbruchsgeschehen. Die STIKO-Empfehlung betrifft sowohl die Indikationsimpfung als auch die postexpositionelle Chemoprophylaxe.
Wichtige Änderungen: Es gibt keine Änderungen an der Schutzimpfungs-Richtlinie. Der G-BA stellt klar, dass die postexpositionelle Gabe von Impfstoffen im Einzelfall bereits durch § 23 Abs. 1 Nr. 3 SGB V i.V.m. § 31 SGB V abgedeckt ist. Die postexpositionelle Gabe von Sera/Immunglobulinen und Chemotherapeutika im Ausbruchsgeschehen wird als Aufgabe des öffentlichen Gesundheitsdienstes und nicht der GKV betrachtet.
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