Häusliche Krankenpflege-Richtlinie: Änderungen aufgrund von Hinweisen aus der Versorgung, beispielsweise zu Maßnahmen der parenteralen Ernährung und der Bronchiallavage
Zusammenfassung
Der G-BA Beschluss vom 16. Oktober 2025 ändert die Häusliche Krankenpflege-Richtlinie, um Hinweise aus der Versorgung zu berücksichtigen.
Hauptinhalt und Ziel: Der Beschluss zielt darauf ab, die Richtlinie an aktuelle Bedürfnisse und Erkenntnisse anzupassen, insbesondere im Hinblick auf die parenterale Ernährung und die Bronchiallavage, sowie die Formulierungen und Struktur der Richtlinie zu vereinheitlichen.
Betroffene Patientengruppen oder Leistungen: Betroffen sind Patienten, die häusliche Krankenpflege benötigen, insbesondere solche mit parenteraler Ernährung, Bedarf an Bronchiallavage (wird gestrichen), oder die eine INR-Messung zur Anpassung der Antikoagulationstherapie in der Häuslichkeit benötigen. Auch Leistungen wie Einläufe/Klistiere/Klysma/digitale Enddarmausräumung bei bestimmten Indikationen sind betroffen.
Wichtige Änderungen:
- Bronchiallavage: Die Bronchiallavage wird aus dem Leistungsverzeichnis der häuslichen Krankenpflege gestrichen.
- Parenterale Ernährung: Die alleinige Flüssigkeitssubstitution und parenterale Ernährung können nun Leistungen der häuslichen Krankenpflege sein.
- INR-Messung: Eine neue Leistung zur (POCT-)INR-Messung zur Anpassung der Antikoagulationstherapie in der Häuslichkeit wird eingeführt, unter bestimmten Voraussetzungen für Patienten, die die Selbstmessung nicht mehr durchführen können.
- Einlauf/Klistier/Klysma/digitale Enddarmausräumung: Die Verordnungsfähigkeit und Häufigkeit dieser Maßnahmen werden präzisiert und erweitert, insbesondere bei neurogenen Darmfunktionsstörungen.
- Formale Anpassungen: Zahlreiche formale Änderungen wie die Ersetzung von "z.B." durch "zum Beispiel" und die Umwandlung von Spiegelstrichen in Nummern dienen der Vereinheitlichung und besseren Lesbarkeit der Richtlinie.
- Psychotherapie: Fachärztinnen und Fachärzte mit Zusatz-Weiterbildung Psychotherapie werden als Leistungserbringer aufgenommen.
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Zusammenfassung der Tragenden Gründe
Dieser G-BA Beschluss vom 16. Oktober 2025 ändert die Häusliche Krankenpflege-Richtlinie (HKP-RL) aufgrund von Hinweisen aus der Versorgung.
Hauptinhalt und Ziel: Der Beschluss zielt darauf ab, die HKP-RL an aktuelle rechtliche und medizinische Entwicklungen anzupassen, die Klarheit bei der Verantwortlichkeit von Pflegekräften zu erhöhen und neue Leistungen in die häusliche Krankenpflege aufzunehmen, um eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung der Versicherten zu gewährleisten.
Betroffene Patientengruppen oder Leistungen: Betroffen sind Patientinnen und Patienten, die häusliche Krankenpflege erhalten, insbesondere solche mit intensivpflegerischem Versorgungsbedarf, neurogenen Darmfunktionsstörungen, Bedarf an parenteraler Ernährung und Patienten, die eine Antikoagulationstherapie mit Vitamin-K-Antagonisten erhalten. Auch die Verabreichung von Medikamenten über Haut und Schleimhaut ist betroffen.
Wichtige Änderungen:
- Streichung der Übergangsregelung zur außerklinischen Intensivpflege (§ 1a): Die Regelung ist obsolet, da der Anspruch auf außerklinische Intensivpflege nun durch das GKV-IPReG und die AKI-RL geregelt ist.
- Klarstellung der Verantwortlichkeit bei Behandlungspflege (§ 2 Abs. 1): Die Verantwortung für die Durchführung verordneter behandlungspflegerischer Maßnahmen liegt nun eindeutig bei den Pflege(fach)kräften, nicht mehr beim verordnenden Arzt.
- Streichung der "Bronchiallavage" aus dem Leistungsverzeichnis (Leistungsnummer 6): Diese Maßnahme wird als ärztliche Leistung eingestuft und ist nicht an Pflegefachkräfte übertragbar.
- Anpassungen bei "Einlauf/Klistier/Klysma/digitale Enddarmausräumung" (Leistungsnummer 14): Für Personen mit neurogener Darmfunktionsstörung kann die digitale Enddarmausräumung nun bis zu einmal täglich verordnet werden, um den besonderen Anforderungen dieser Patientengruppe gerecht zu werden.
- Klarstellung bei "Infusionen i.v." (Flüssigkeitssubstitution/parenteraler Ernährung) (Leistungsnummer 16): Es wird klargestellt, dass Flüssigkeitssubstitution und parenterale Ernährung, inklusive der Zugabe von Vitaminen und Spurenelementen, durch Pflegefachkräfte verabreicht werden können und nicht unter die Einschränkung der intravenösen Medikamentengabe fallen.
- Neue Leistungsnummer 32: "(POCT-)INR-Messung zur Anpassung der Vitamin-K-Antagonisten Therapie": Diese neue Leistung ermöglicht es Pflegefachkräften, unter bestimmten Voraussetzungen und ärztlicher Anordnung, die INR-Messung bei Patienten mit Antikoagulationstherapie durchzuführen, die dies nicht mehr selbst können.
- Streichung von Sonderregelungen im Zusammenhang mit der COVID-19-Epidemie (§ 9): Diese Regelungen sind aufgrund des Endes der Epidemie entfallen.
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