Zentrums-Regelungen: Änderung des Beschlusses vom 17. Juli 2025 zu einer Änderung der Anlage 11

17. Juli 2025KrankenhäuserIn Kraft

Zusammenfassung

Hauptinhalt und Ziel: Der G-BA Beschluss vom 17. Juli 2025 ändert die Zentrums-Regelungen für intensivmedizinische Zentren. Ziel ist es, die Mindestanforderungen an die Fallzahlen für bestimmte extrakorporale Membranoxygenierungs-Verfahren (ECMO) zu präzisieren und zu erhöhen.

Betroffene Patientengruppen oder Leistungen: Betroffen sind Patienten, die eine veno-venöse ECMO ohne Herzunterstützung oder eine veno-arterielle/veno-venös-arterielle ECMO mit Herzunterstützung für mindestens 48 Stunden benötigen.

Wichtige Änderungen: Die wichtigste Änderung ist die Erhöhung der jährlichen Mindestfallzahl von 25 Fällen für die genannten ECMO-Verfahren. Dies soll die Qualität und Erfahrung der Zentren in der Behandlung komplexer intensivmedizinischer Fälle sicherstellen.

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Zusammenfassung der Tragenden Gründe

Hauptinhalt und Ziel: Der G-BA ändert die Anlage 11 der Zentrums-Regelungen für Intensivmedizinische Zentren. Ziel ist es, die medizinische Bedeutung und praktische Relevanz von veno-arteriellen (VA-ECMO) und veno-venös-arteriellen (VVA-ECMO) extrakorporalen Membranoxygenierungen (ECMO) bei der Erfüllung der Mindestfallzahlen anzuerkennen.

Betroffene Patientengruppen oder Leistungen: Betroffen sind Intensivmedizinische Zentren, die ECMO-Therapien durchführen. Die Änderungen berücksichtigen Patientinnen und Patienten mit hochkomplexem kardiovaskulärem Versagen, die neben der veno-venösen (VV-ECMO) auch VA- und VVA-ECMO benötigen.

Wichtige Änderungen: Die wichtigste Änderung ist die Erweiterung der OPS-Kodes für die Mindestfallzahl von 25 ECMO-Fällen pro Jahr. Zukünftig zählen nicht nur VV-ECMO-Fälle, sondern auch VA-ECMO und VVA-ECMO-Fälle zur Erfüllung dieser Anforderung. Dies trägt der Expertise der Zentren in der multimodalen ECMO-Therapie Rechnung.

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Verknüpfte Richtlinien

Beschluss-ID: 7508