Richtlinie ambulante spezialfachärztliche Versorgung § 116b SGB V: Änderungen der Anlage 1.1 Buchstabe a Tumorgruppe 10 nach den Aktualisierungen durch die ICD-10-GM 2026

12. November 2025Ambulante spezialfachärztliche BehandlungIn Kraft

Zusammenfassung

Dieser G-BA Beschluss vom 12. November 2025 ändert die Richtlinie zur ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung (§116b SGB V). Ziel ist die Anpassung der Tumorgruppe 10 (Tumoren des lymphatischen, blutbildenden Gewebes und schwere Erkrankungen der Blutbildung) an die ICD-10-GM 2026.

Konkret wird die Kodierung für Amyloidose präzisiert: "E85.9 Amyloidose, nicht näher bezeichnet (Leichtketten-Amyloidose)" wird durch die spezifischeren Codes "E85.30 Systemische AL-Amyloidose Systemische Leichtkettenamyloidose" und "E85.88 Sonstige Amyloidose AL-Amyloidose o.n.A." ersetzt. Dies betrifft Patienten mit Amyloidose und soll eine genauere Diagnose und Abrechnung ermöglichen.

KI-generierte Zusammenfassung — Angaben ohne Gewähr

Zusammenfassung der Tragenden Gründe

Dieser G-BA Beschluss passt die Richtlinie zur ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung (ASV-RL) an die ICD-10-GM Version 2026 an. Ziel ist die Aktualisierung der Klassifikation von Tumoren des lymphatischen und blutbildenden Gewebes sowie schweren Erkrankungen der Blutbildung, insbesondere der Leichtketten-Amyloidose.

Betroffen sind Patienten mit diesen Erkrankungen, deren Diagnosen nun spezifischer über neue ICD-Codes (E85.30, E85.88) abgebildet werden. Die wesentliche Änderung ist der Ersatz eines unspezifischen ICD-Codes (E85.9) durch präzisere Codes für die Leichtketten-Amyloidose, ohne den Anwendungsbereich der Richtlinie zu erweitern oder einzuschränken. Es entstehen keine zusätzlichen Bürokratiekosten.

KI-generierte Zusammenfassung — Angaben ohne Gewähr

Beschluss-ID: 7530