Schutzimpfungs-Richtlinie: Umsetzung „STIKO-Empfehlung zur Erweiterung der Herpes-zoster-Indikationsimpfempfehlung für Personen mit erhöhtem Erkrankungsrisiko“

18. Dezember 2025Schutzimpfungs-RichtlinieNoch nicht in Kraft

Zusammenfassung

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat seine Schutzimpfungs-Richtlinie geändert, um die erweiterte STIKO-Empfehlung zur Herpes-zoster-Impfung umzusetzen. Die wichtigste Änderung ist die Absenkung der Altersgrenze für die Indikationsimpfung von 50 auf 18 Jahre für Personen mit erhöhtem Erkrankungsrisiko.

Dies betrifft insbesondere Patienten mit angeborener oder erworbener Immundefizienz sowie mit schweren Ausprägungen chronischer Grunderkrankungen wie Autoimmunleiden, Niereninsuffizienz oder Diabetes mellitus. Leichte oder gut kontrollierte chronische Erkrankungen bei 18- bis 59-Jährigen sind jedoch nicht von der Leistung umfasst. Ziel ist die Reduktion von Herpes Zoster und seiner Komplikationen.

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Zusammenfassung der Tragenden Gründe

Der G-BA setzt eine STIKO-Empfehlung um, um die Schutzimpfungs-Richtlinie für die Herpes-zoster-Indikationsimpfung anzupassen und so die Häufigkeit der Erkrankung sowie ihrer Komplikationen zu reduzieren.

Die Altersgrenze für die indikationsbezogene Impfung mit dem Totimpfstoff wird von 50 auf 18 Jahre herabgesetzt. Betroffen sind Personen ab 18 Jahren mit erhöhtem Erkrankungsrisiko aufgrund angeborener/erworbener Immundefizienz oder einer schweren Ausprägung chronischer Grunderkrankungen (z.B. Autoimmunerkrankungen, chronische Nierenerkrankungen, Diabetes mellitus), während leichte Formen ausgeschlossen bleiben.

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Verknüpfte Richtlinien

Beschluss-ID: 7598