Regelungen zum Qualitätsbericht der Krankenhäuser: Änderung von § 3, Streichung von § 17 und Ergänzung der Anlage und des Anhangs 2 für das Berichtsjahr 2025
18. Dezember 2025QualitätssicherungNoch nicht in Kraft
Zusammenfassung
Der Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) vom 18. Dezember 2025 ändert die Regelungen für die strukturierten Qualitätsberichte der Krankenhäuser für das Berichtsjahr 2025.
Die wesentlichen Änderungen sind:
- Neudefinition von Begriffen: Die Definitionen für „Standortnummer“ und „Krankenhausstandort“ werden in § 3 aktualisiert, um eine eindeutige Identifizierung zu gewährleisten.
- Streichung von § 17: Der bisherige § 17 der Regelungen wird ersatzlos gestrichen.
- Einführung neuer Anlagen: Es werden eine komplett neue „Anlage für das Berichtsjahr 2025“ sowie ein neuer „Anhang 2 für das Berichtsjahr 2025: Auswahllisten“ eingefügt. Diese definieren den Inhalt, Umfang und das Datenformat des Berichts neu.
Struktur des neuen Qualitätsberichts für 2025:
Der Bericht gliedert sich in drei Hauptteile:
- Teil A: Struktur- und Leistungsdaten des Krankenhauses: Umfasst allgemeine Krankenhausdaten wie Kontaktdaten, Personalzahlen, Betten- und Fallzahlen, medizinische und nicht-medizinische Leistungsangebote, Aspekte der Barrierefreiheit sowie detaillierte Angaben zum Qualitäts- und Risikomanagement (z.B. Hygiene, Arzneimittelsicherheit, Notfallversorgung).
- Teil B: Struktur- und Leistungsdaten der Fachabteilungen: Beschreibt die einzelnen Fachabteilungen mit ihren spezifischen Leistungsangeboten, Fallzahlen, den häufigsten Diagnosen (ICD) und durchgeführten Prozeduren (OPS) sowie Angaben zu ambulanten Behandlungsmöglichkeiten.
- Teil C: Qualitätssicherung: Behandelt die Teilnahme des Krankenhauses an verschiedenen externen Qualitätssicherungsverfahren, die Einhaltung von Mindestmengenregelungen, die Umsetzung von Personalvorgaben (z.B. Pflegepersonaluntergrenzen, Personalausstattung in Psychiatrie/Psychosomatik) und anderen spezifischen Qualitätsrichtlinien des G-BA.
Der Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
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Beschluss-ID: 7606