Regelungen zum Qualitätsbericht der Krankenhäuser: Änderung von § 3, Streichung von § 17 und Ergänzung der Anlage und des Anhangs 2 für das Berichtsjahr 2025

18. Dezember 2025QualitätssicherungNoch nicht in Kraft

Zusammenfassung

Der Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) vom 18. Dezember 2025 ändert die Regelungen für die strukturierten Qualitätsberichte der Krankenhäuser für das Berichtsjahr 2025.

Die wesentlichen Änderungen sind:

  1. Neudefinition von Begriffen: Die Definitionen für „Standortnummer“ und „Krankenhausstandort“ werden in § 3 aktualisiert, um eine eindeutige Identifizierung zu gewährleisten.
  2. Streichung von § 17: Der bisherige § 17 der Regelungen wird ersatzlos gestrichen.
  3. Einführung neuer Anlagen: Es werden eine komplett neue „Anlage für das Berichtsjahr 2025“ sowie ein neuer „Anhang 2 für das Berichtsjahr 2025: Auswahllisten“ eingefügt. Diese definieren den Inhalt, Umfang und das Datenformat des Berichts neu.

Struktur des neuen Qualitätsberichts für 2025:

Der Bericht gliedert sich in drei Hauptteile:

  • Teil A: Struktur- und Leistungsdaten des Krankenhauses: Umfasst allgemeine Krankenhausdaten wie Kontaktdaten, Personalzahlen, Betten- und Fallzahlen, medizinische und nicht-medizinische Leistungsangebote, Aspekte der Barrierefreiheit sowie detaillierte Angaben zum Qualitäts- und Risikomanagement (z.B. Hygiene, Arzneimittelsicherheit, Notfallversorgung).
  • Teil B: Struktur- und Leistungsdaten der Fachabteilungen: Beschreibt die einzelnen Fachabteilungen mit ihren spezifischen Leistungsangeboten, Fallzahlen, den häufigsten Diagnosen (ICD) und durchgeführten Prozeduren (OPS) sowie Angaben zu ambulanten Behandlungsmöglichkeiten.
  • Teil C: Qualitätssicherung: Behandelt die Teilnahme des Krankenhauses an verschiedenen externen Qualitätssicherungsverfahren, die Einhaltung von Mindestmengenregelungen, die Umsetzung von Personalvorgaben (z.B. Pflegepersonaluntergrenzen, Personalausstattung in Psychiatrie/Psychosomatik) und anderen spezifischen Qualitätsrichtlinien des G-BA.

Der Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

KI-generierte Zusammenfassung — Angaben ohne Gewähr

Beschluss-ID: 7606