Richtlinie zur datengestützten einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung: Teil 2: Weitere Änderungen zum Erfassungsjahr 2026 in den Verfahren QS CHE, QS HSMDEF und QS Sepsis
Zusammenfassung
Zusammenfassung des G-BA-Beschlusses vom 18. Dezember 2025
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat Änderungen an der Richtlinie zur Qualitätssicherung (DeQS-RL) beschlossen, die ab dem 1. Januar 2026 für das Erfassungsjahr 2026 in Kraft treten. Die Änderungen betreffen drei spezifische medizinische Verfahren:
1. Cholezystektomie (Gallenblasenentfernung, QS CHE) & Versorgung mit Herzschrittmachern/Defibrillatoren (QS HSMDEF)
- Änderung: Für beide Verfahren wird der Anwendungsbereich präzisiert. Es wird klargestellt, dass die Qualitätssicherung nicht nur die von Krankenhäusern erbrachten Leistungen bewertet, sondern explizit auch die von Belegärztinnen und Belegärzten, die in diesen Krankenhäusern tätig sind.
2. Diagnostik und Therapie der Sepsis (QS Sepsis)
Hier gibt es wesentliche und umfangreiche Änderungen:
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Vereinfachte Dokumentationspflicht: Die Pflicht zur einrichtungsbezogenen Dokumentation (z.B. über die Strukturqualität des Krankenhauses) entfällt, wenn im Erfassungsjahr kein einziger Sepsis-Fall dokumentationspflichtig war. Eine separate Konformitätserklärung ist dann nicht mehr nötig.
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Neue, umfassende Datenerfassung zur Sepsis-Versorgung: Es wird ein komplett neuer Katalog mit 60 Datenfeldern für die einrichtungsbezogene Dokumentation eingeführt. Krankenhäuser müssen zukünftig detaillierte Angaben zu ihren Strukturen und Prozessen im Umgang mit Sepsis machen. Die wichtigsten Themenbereiche sind:
- Antibiotic-Stewardship-Teams (ABS-Teams): Existenz, personelle Zusammensetzung (Ärzte, Apotheker etc.), personelle Ausstattung (Vollzeitkräfte) und organisatorische Regelungen des Teams.
- Interne Leitlinien und Arbeitsanweisungen: Ob es verbindliche, schriftliche Anweisungen zur Sepsis-Therapie gibt, deren Inhalte (z.B. Risikoeinschätzung, Diagnostik, Therapiebeginn) und ob das ABS-Team an der Erstellung beteiligt war.
- Schulungen und Audits: Erfassung der Anzahl geschulter Mitarbeiter (Ärzte und Pflege) in der Sepsis-Erkennung und -Therapie sowie zur Pflege von zentralen Venenkathetern (ZVK). Auch die Durchführung von Audits wird abgefragt.
- Prozesse in der Praxis: Dokumentation von ABS-Visiten bei Sepsis-Patienten.
Fazit: Während die Änderungen bei Gallenblasenentfernungen und Herzschrittmachern/Defis nur formale Klarstellungen sind, führt der Beschluss für den Bereich Sepsis eine deutlich erweiterte und detailliertere Dokumentationspflicht ein. Der Fokus liegt hier stark auf der Überprüfung der strukturellen Qualität, insbesondere auf dem Vorhandensein und der Arbeitsweise von spezialisierten ABS-Teams sowie standardisierten Behandlungspfaden.
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Zusammenfassung der Tragenden Gründe
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat am 18. Dezember 2025 Änderungen an der Richtlinie zur datengestützten einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung (DeQS-RL), Teil 2, für das Erfassungsjahr 2026 beschlossen. Die Änderungen betreffen die Qualitätssicherungs-Verfahren (QS-Verfahren) Cholezystektomie (QS CHE), Versorgung mit Herzschrittmachern und implantierbaren Defibrillatoren (QS HSMDEF) sowie Diagnostik und Therapie der Sepsis (QS Sepsis).
Änderungen in den QS-Verfahren
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QS CHE (Cholezystektomie) & QS HSMDEF (Herzschrittmacher/Defibrillatoren):
- In beiden Verfahren wird klargestellt, dass nun auch Eingriffe erfasst werden, die nach § 115f SGB V im Rahmen der speziellen sektorengleichen Vergütung (Hybrid-DRG) vergütet werden.
- Begründung: Diese Eingriffe sind Teil der Hybrid-DRG-Vereinbarung für das Jahr 2026.
- In den dazugehörigen Datenfeldern und Indikatoren ist die Formulierung "stationärer Aufenthalt" als "Krankenhausaufenthalt" zu verstehen. Eine formale textliche Anpassung wird aus technischen Gründen erst für das Erfassungsjahr 2027 vorgenommen, um die bereits veröffentlichte Spezifikation für 2026 nicht zu beeinträchtigen.
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QS Sepsis (Diagnostik und Therapie der Sepsis):
- Datenlieferfristen (§ 16): Die Pflicht für Krankenhäuser, eine separate Konformitätserklärung und Soll-Aufstellung für die einrichtungsbezogenen Daten zu übermitteln, entfällt.
- Begründung: Die Dokumentationspflicht für einrichtungsbezogene Daten ergibt sich automatisch, sobald mindestens ein fallbezogener Datensatz dokumentationspflichtig ist, da die QS-Filter für beide Dokumentationsarten identisch sind.
- Erforderlichkeit der Daten (Anlage II): Es wird eine neue Tabelle für die einrichtungsbezogene Qualitätssicherungs-Dokumentation eingeführt. Diese legt die zu erhebenden Datenfelder und deren Verwendungszweck fest (z.B. für Einrichtungsidentifikation, Indikatorberechnung, technische Gründe).
- Einige Datenfelder (Nr. 23 bis 26) werden für eine zukünftige Weiterentwicklung eines Indikators erfasst, fließen aber noch nicht in die Berechnung ein.
- Durch diese neuen Informationspflichten entstehen für die Leistungserbringer geschätzte jährliche Bürokratiekosten in Höhe von 18.240 Euro.
Rolle der Berichte des IQTIG
Die Anpassungen im QS-Verfahren Sepsis, insbesondere die Festlegung der neuen einrichtungsbezogenen Datenfelder, basieren auf mehreren Berichten und Empfehlungen des Instituts für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen (IQTIG):
- Abschlussbericht vom 31. Mai 2022: Entwicklung des QS-Verfahrens Sepsis.
- Machbarkeitsprüfung vom 30. Juni 2023: Prüfung der Umsetzbarkeit des Verfahrens.
- Empfehlungen zur Spezifikation vom 29. Oktober 2025: Detaillierte Vorgaben für die einrichtungsbezogene QS-Dokumentation.
- Empfehlungen zu den prospektiven Rechenregeln vom 15. Januar 2025: Berechnungsvorschriften für die Qualitätsindikatoren. Diese Dokumente bilden die wissenschaftliche und technische Grundlage für die beschlossenen Änderungen.
Stellungnahme des Robert Koch-Instituts (RKI) und Auswertung durch den G-BA
Das RKI hat im Rahmen des Stellungnahmeverfahrens Anmerkungen gemacht, die der G-BA geprüft hat.
Wesentliche Punkte der RKI-Stellungnahme:
- Fallbezogene Dokumentation:
- Kritik: Es wird nicht zwischen bei Aufnahme bestehender und im Krankenhaus erworbener Sepsis unterschieden. Bei letzterer sei das Aufnahmedatum als Zeitbezug sinnlos.
- Forderung: Zeitabstände (z.B. bis zur ersten Antibiotikagabe oder Blutkultur) sollten in Stunden statt Tagen erfasst werden, um Qualitätsunterschiede abbilden zu können. Die Erfassung in Minuten sei hingegen unnötig.
- Einrichtungsbezogene Dokumentation:
- Personal für Schulungen (ZVK-Pflege): Die Pflicht zur Schulung sollte auf Personal beschränkt werden, das tatsächlich Patienten mit zentralen Venenkathetern (ZVK) versorgt (z.B. auf Intensivstationen).
- Leitung der Schulungen: Schulungen sollten "unter Beteiligung" statt "unter Leitung" von Hygienefachpersonal stattfinden können, was den KRINKO-Empfehlungen entspreche.
- Audits (ZVK-Pflege): Es sollte berücksichtigt werden, dass ein Krankenhaus eventuell nicht genügend Fälle für ein Audit hat.
- Antibiotic-Stewardship (ABS)-Team: Die Regelung sollte auch extern beratende Experten (z.B. Mikrobiologen) berücksichtigen.
- Sepsis-Schulungen: Die Inhalte sollten zielgruppenspezifisch (z.B. für Ärzte vs. Pflege) anpassbar sein und nicht starr alle vorgegebenen Themen für alle umfassen müssen.
Entscheidung des G-BA zu den RKI-Vorschlägen:
- Angenommen:
- Die Anforderung an Schulungen zur ZVK-Pflege wird gelockert: Sie müssen künftig nur noch "unter Beteiligung" von Hygienefachkräften stattfinden.
- Zurückgestellt/Abgelehnt:
- Die Anmerkungen zur fallbezogenen Dokumentation (z.B. Erfassung in Stunden) werden zur Kenntnis genommen, aber eine mögliche Umsetzung wird erst für das Erfassungsjahr 2027 geprüft.
- Die Einschränkung des zu schulenden Personals bei der ZVK-Pflege wird abgelehnt, da dies in der Praxis als schwer umsetzbar und zu komplex eingeschätzt wird.
- Die Forderung, die Nicht-Verfügbarkeit von Fällen für Audits zu berücksichtigen, wird abgelehnt. Der G-BA geht davon aus, dass genügend Fälle vorhanden sind und Einzelfälle im Stellungnahmeverfahren geklärt werden können.
- Eine Anpassung bei der Zusammensetzung des ABS-Teams wird abgelehnt. Die aktuellen, bereits gelockerten Anforderungen orientieren sich an der S3-Leitlinie und der realen Personalsituation.
- Die Forderung nach zielgruppenspezifischen Schulungsinhalten als Mindestanforderung wird abgelehnt, um auch kleineren Häusern die Nutzung von standardisierten (E-Learning-)Angeboten zu ermöglichen.
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