Richtlinie zur datengestützten einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung: Teil 2 – weitere Änderungen zum Erfassungsjahr 2026 im Verfahren QS ambulante Psychotherapie

18. Dezember 2025QualitätssicherungNoch nicht in Kraft

Zusammenfassung

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat am 18. Dezember 2025 Änderungen an der Richtlinie zur Qualitätssicherung für die ambulante Psychotherapie beschlossen, die am 1. Januar 2026 in Kraft treten.

Die wesentlichen Änderungen sind:

  • Neue Abkürzung: Das Verfahren "Qualitätssicherung ambulante Psychotherapie" wird künftig einheitlich mit "QS amb PT" abgekürzt.
  • Fristverlängerung: Eine Frist in § 16 wird vom 24. Februar auf den 31. März verschoben.
  • Datenverarbeitung: Die Stelle, welche die Fragebögen versendet, darf pseudonymisierte Daten der Therapeuten (Leistungserbringer) nun bis zu 24 Monate nach dem Versand speichern, um ihre Aufgaben zu erfüllen.
  • Wissenschaftliche Begleitung: Die Versendestelle ist zusätzlich für den Versand von Unterlagen für die "wissenschaftliche Begleitung der Erprobung" des Verfahrens zuständig. Für diese speziellen Befragungen gelten bestimmte allgemeine Regeln nicht.

Zusammengefasst handelt es sich um eine formale Vereinheitlichung der Abkürzung, eine Fristverlängerung und neue, detailliertere Regelungen für die Durchführung von Befragungen und die dazugehörige Datenverarbeitung.

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Zusammenfassung der Tragenden Gründe

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat am 18. Dezember 2025 Änderungen an der Richtlinie zur datengestützten einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung (DeQS-RL) beschlossen. Die Änderungen betreffen Teil 2 der Richtlinie, spezifisch das QS-Verfahren 16: ambulante psychotherapeutische Versorgung gesetzlich Krankenversicherter, und treten zum 1. Januar 2026 in Kraft.

Kernpunkte der Richtlinienänderung (QS amb PT)

  • Änderung der Abkürzung: Die offizielle Abkürzung für das Verfahren wird in der gesamten Richtlinie von "QS ambulante Psychotherapie" in "QS amb PT" geändert. Dies resultiert aus einer vorherigen Änderung der Geschäftsordnung des G-BA.

  • Verlängerung der Datenlieferfrist (§ 16): Die Frist für die Datenannahmestellen zur Übermittlung der Soll-Datenaufstellung der Leistungserbringer wird vom 24. Februar auf den 31. März des Folgejahres verschoben. Dies dient der Vereinheitlichung und besseren Machbarkeit.

  • Anpassungen bei den Patientenbefragungen (§ 19):

    • Stichprobenoptimierung: Zur besseren Abschätzung des Stichprobenumfangs können nun Fallzahlen sowohl aus dem laufenden als auch aus dem Vorjahr verarbeitet werden.
    • Wissenschaftliche Begleitevaluation: Im Rahmen der Erprobung des QS-Verfahrens wird eine zusätzliche, zeitlich befristete Patientenbefragung zur wissenschaftlichen Begleitung durchgeführt. Diese dient z. B. der Evaluation von Praktikabilität und Funktionalität.
      • Die Versandunterlagen werden um Anschreiben und Fragebögen für diese Evaluation ergänzt.
      • Die Befragung ist auf die Jahre 2026, 2027 und 2028 limitiert.
      • Rechtsgrundlage ist die Neufassung des § 299 Abs. 4 S. 3 SGB V.
    • Verlängerte Bearbeitung: Fragestellungen aus der Begleitevaluation dürfen auch nach Ablauf der regulären Ausschlussfristen für die Patientenbefragung bearbeitet werden.
  • Bürokratiekosten: Durch die Änderungen entstehen für die Leistungserbringer keine neuen Informationspflichten oder Bürokratiekosten.

  • Beschlussfassung: Der Beschluss wurde mit Zustimmung der Patienten- und Ländervertretung gefasst. Weitere beteiligte Organisationen äußerten keine Bedenken.

Stellungnahme der Bundesbeauftragten für den Datenschutz (BfDI)

Die BfDI hat im Rahmen des Stellungnahmeverfahrens folgende Punkte angemerkt:

  • Grundsätzliche Zustimmung: Gegen die Erweiterung der Aufgaben der Versendestelle um eine wissenschaftliche Begleitung bestehen keine grundsätzlichen Bedenken.
  • Empfehlung zur Datentrennung: Die BfDI empfiehlt, die Fragebögen zur wissenschaftlichen Begleitung getrennt von den regulären Fragebögen zur Patientenbefragung zu versenden. Der Rücklauf der regulären Fragebögen dürfe laut § 299 SGB V nicht über die Versendestelle erfolgen.
  • Forderung nach zeitlicher Begrenzung: Die wissenschaftliche Begleitung sollte explizit zeitlich begrenzt werden, wie es auch in der Gesetzesbegründung zum KHVVG vorgesehen ist. Eine solche Regelung fehle im Entwurf.

Auswertung der Stellungnahme durch den G-BA

Der G-BA hat die Anmerkungen der BfDI wie folgt bewertet und berücksichtigt:

  • Rücklauf der Fragebögen: Der G-BA stellt klar, dass der Rücklauf beider Fragebogenarten (regulär und Begleitevaluation) nicht an die Versendestelle, sondern an die Fragebogenannahmestelle (FAST) beim IQTIG erfolgt. Eine gemeinsame Verarbeitung der Daten bei der FAST ist nicht vorgesehen, wodurch die Trennung gewährleistet ist.
  • Zeitliche Begrenzung: Der G-BA bestätigt, dass die wissenschaftliche Begleitung bereits im Rahmen der Erprobungsphase des QS-Verfahrens nach § 20 zeitlich begrenzt ist. Dies wurde in § 19 der Richtlinie durch einen Verweis auf die Erprobungsphase präzisiert und in den Tragenden Gründen weiter erläutert.

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Beschluss-ID: 7622