Richtlinie zur datengestützten einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung: Teil 1 – weitere Änderungen zum Erfassungsjahr 2026

18. Dezember 2025QualitätssicherungNoch nicht in Kraft

Zusammenfassung

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat am 18. Dezember 2025 Änderungen an der Richtlinie zur datengestützten Qualitätssicherung (DeQS-RL) beschlossen. Diese Änderungen treten am 1. Januar 2026 in Kraft.

Die wesentlichen Neuerungen sind:

  1. Wissenschaftliche Begleitung von Erprobungen: Der G-BA kann zukünftig ein externes Institut (gemäß § 137a SGB V) damit beauftragen, Erprobungen und Pilotprojekte wissenschaftlich zu begleiten. Diese Begleitung ist befristet.

  2. Erweiterung der Patientenbefragungen: Der Prozess der Patientenbefragungen wird ebenfalls um die Möglichkeit einer „wissenschaftlichen Begleitung“ erweitert. Das bedeutet konkret:

    • Datenverarbeitung: Patientendaten dürfen nun auch für die Zwecke dieser wissenschaftlichen Begleitung verarbeitet werden.
    • Versand von Unterlagen: Beim Versand der Fragebögen an die Patienten können nun bei Bedarf auch zusätzliche Unterlagen und Fragebögen für die wissenschaftliche Begleitung beigelegt werden.

Zusammenfassend schafft der Beschluss die rechtliche Grundlage, um sowohl neue Erprobungen als auch bestehende Patientenbefragungen systematisch wissenschaftlich untersuchen und begleiten zu lassen.

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Zusammenfassung der Tragenden Gründe

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat am 18. Dezember 2025 eine Änderung der Richtlinie zur datengestützten einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung (DeQS-RL), Teil 1, beschlossen, die zum 1. Januar 2026 in Kraft tritt.

Die Änderungen basieren auf einer Neuregelung in § 299 Abs. 4 SGB V durch das Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz (KHVVG). Diese gesetzliche Klarstellung erlaubt es dem G-BA, die Aufgaben der Versendestelle im Rahmen von Patientenbefragungen zu erweitern. Zukünftig kann die Versendestelle auch Daten für die wissenschaftliche Begleitung von Patientenbefragungen verarbeiten. Dies ist insbesondere bei der Einführung oder wesentlichen Änderung von Qualitätssicherungsverfahren (QS-Verfahren) und deren Instrumenten vorgesehen.

Die konkreten Anpassungen in der DeQS-RL umfassen:

  • § 4 Abs. 2 (neu): Es wird klargestellt, dass der G-BA das Institut nach § 137a SGB V (IQTIG) mit der wissenschaftlichen Begleitung einer Erprobung von QS-Instrumenten beauftragen kann. Der G-BA legt dabei Inhalte, Zeiträume und Ziele fest. Das IQTIG legt dem G-BA ein entsprechendes Evaluationskonzept vor.
  • § 11a (Versendestelle): Die Aufgaben der Versendestelle werden explizit um die "wissenschaftliche Begleitung" von Patientenbefragungen erweitert.
    • Dies ermöglicht die Auswahl von Patientinnen und Patienten sowie den Druck und Versand von Fragebögen auch für wissenschaftliche Zwecke.
    • Als Begründung wird angeführt, dass für bestimmte wissenschaftliche Fragestellungen (z.B. die Erprobung abweichender Befragungszeitpunkte) eine zusätzliche Stichprobe notwendig ist, die nicht aus der regulären Patientenbefragung entnommen werden kann.
    • Die Versendestelle ist somit auch für die Erstellung und den Versand zusätzlicher Befragungsunterlagen (z.B. gesonderte Anschreiben und Fragebögen) zuständig.

Laut Beschluss entstehen durch die Änderungen keine neuen Bürokratiekosten für die Leistungserbringer.

Dissens von KBV und KZBV

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) trugen den Beschlussentwurf nicht mit. Ihre Bedenken umfassen:

  • Es sei unklar, wie der Bedarf und die Zielsetzung für zusätzliche Befragungen im Rahmen der wissenschaftlichen Begleitung durch den G-BA geprüft werden.
  • Vergaberechtliche Fragen bezüglich des zusätzlichen Aufwands für die Versendestelle seien offen.
  • Die vorgeschlagenen Ergänzungen in der Richtlinie seien zu unbestimmt formuliert.

Stellungnahme der Bundesbeauftragten für den Datenschutz (BfDI)

Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) hat in ihrer Stellungnahme vom 5. November 2025 keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Änderungen geäußert, diese aber als "redaktionelle Anpassung" eingestuft und folgende Hinweise gegeben:

  • Zeitliche Begrenzung: Die wissenschaftliche Begleitung sollte, wie in der Gesetzesbegründung zum KHVVG ausgeführt, eine zeitlich begrenzte Maßnahme sein, die in der Regel bei der Einführung einer neuen Patientenbefragung erforderlich ist.
  • Spezifische Regelungen: Die genaue Ausgestaltung der wissenschaftlichen Begleitung müsse in den jeweiligen themenspezifischen Bestimmungen (den einzelnen QS-Verfahren) geregelt werden, um keine Parallelstruktur zur Bundesauswertungsstelle (IQTIG) zu schaffen. Die jetzigen Änderungen seien hierfür noch nicht ausreichend spezifisch.

Der G-BA nahm die Hinweise zur Kenntnis und stellte klar, dass die zeitliche Befristung und die spezifische Ausgestaltung in den themenspezifischen Bestimmungen der DeQS-RL sowie durch die konkrete Beauftragung des IQTIG erfolgen werden.

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Beschluss-ID: 7623