Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung: Selbstanwendung einer aktiven Bewegungsschiene im Rahmen der Behandlung von Sprunggelenkfrakturen – Verlängerung der Aussetzung
Zusammenfassung
Der G-BA hat beschlossen, die Aussetzung der Bewertung der Selbstanwendung einer aktiven Bewegungsschiene bei Sprunggelenkfrakturen zu verlängern. Ursprünglich bis zum 30. November 2025 ausgesetzt, wird diese Frist nun bis zum 30. April 2027 verlängert. Die Änderung tritt rückwirkend zum 1. Dezember 2025 in Kraft und betrifft Patienten mit Sprunggelenkfrakturen, deren Behandlung die Nutzung solcher Bewegungsschienen einschließt. Ziel ist es, die Methode weiterhin nicht in den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen aufzunehmen, bis eine abschließende Bewertung erfolgt ist.
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Zusammenfassung der Tragenden Gründe
Der G-BA verlängert die Aussetzung des Bewertungsverfahrens für die Selbstanwendung einer aktiven Bewegungsschiene bei Sprunggelenkfrakturen bis zum 30. April 2027. Dies betrifft Patienten mit Frakturen des oberen Sprunggelenks, die eine aktive Bewegungsschiene (CAM-Schiene) zur Verbesserung der Gelenkfunktion nutzen. Die Verlängerung ist notwendig, da die laufende Erprobungsstudie "CAM-P-OS" zur Bewertung des Nutzens der Methode erst Ende 2027 Ergebnisse liefern wird.
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