Richtlinie ambulante spezialfachärztliche Versorgung § 116b SGB V: Aktualisierung der ASV-RL
Zusammenfassung
Dieser Beschluss dient der umfassenden Aktualisierung der Richtlinie ambulante spezialfachärztliche Versorgung § 116b SGB V (ASV-RL), insbesondere zur Integration neuer psychotherapeutischer Berufsbilder und zur Präzisierung des Behandlungsumfangs durch neue Appendizes.
Die Richtlinie wird wie folgt geändert:
- Anhang zu § 4a – Anpassung von Weiterbildungsbezeichnungen und Einfügung neuer leistungsspezifischer Qualitätsanforderungen für Ultraschall, kurative Mammographie und Vakuumbiopsie der Brust.
- Anlage 1.1 a) Tumorgruppe 1 (Gastrointestinale Tumoren) – Aktualisierung der psychotherapeutischen Qualifikationsbezeichnungen und Einfügung eines neuen Appendix zur Konkretisierung des Behandlungsumfangs.
- Anlage 1.1 a) Tumorgruppe 2 (Gynäkologische Tumoren) – Streichung spezifischer Leistungen, Aktualisierung der Psychotherapie-Bezeichnungen und Einfügung eines neuen Appendix.
- Anlage 1.1 a) Tumorgruppe 3 (Urologische Tumoren) – Aufnahme der Instillationstherapie, Neufassung der Ausbreitungsdiagnostik beim Prostatakarzinom, Ergänzung der Nuklearmedizin im Kernteam sowie Einfügung eines neuen Appendix.
- Anlage 1.1 a) Tumorgruppe 4 (Hauttumoren) – Aktualisierung der psychotherapeutischen Bezeichnungen und Einfügung eines neuen Appendix.
- Anlage 1.1 a) Tumorgruppe 5 (Lungen- und Thoraxtumoren) – Aktualisierung der psychotherapeutischen Bezeichnungen und Einfügung eines neuen Appendix.
- Anlage 1.1 a) Tumorgruppe 6 (Kopf- oder Halstumoren) – Aktualisierung der psychotherapeutischen Bezeichnungen und Einfügung eines neuen Appendix.
- Anlage 1.1 a) Tumorgruppe 7 (Gehirntumoren) – Aktualisierung der psychotherapeutischen Bezeichnungen und Einfügung eines neuen Appendix.
- Anlage 1.1 a) Tumorgruppe 8 (Knochen- und Weichteiltumoren) – Aktualisierung der psychotherapeutischen Bezeichnungen und Einfügung eines neuen Appendix.
- Anlage 1.1 a) Tumorgruppe 9 (Augentumoren) – Aktualisierung der psychotherapeutischen Bezeichnungen und Einfügung eines neuen Appendix.
- Anlage 1.1 a) Tumorgruppe 10 (Lymphome/Blutbildung) – Ergänzung der Humangenetik bei spezifischen Anämien, Aktualisierung der Psychotherapie-Bezeichnungen und Einfügung eines neuen Appendix.
- Anlage 1.1 b) Teil 1 (Rheuma Erwachsene) – Aktualisierung der psychotherapeutischen Bezeichnungen und Einfügung eines neuen Appendix.
- Anlage 1.1 b) Teil 2 (Rheuma Kinder/Jugendliche) – Neufassung der Anforderungen an Teamleitung und Kernteam (Schwerpunkt-Weiterbildungen), Aktualisierung der Psychotherapie-Bezeichnungen und Einfügung eines neuen Appendix.
- Anlage 1.1 c) (CED) – Aufnahme der mikroskopischen Kolitis in den Indikationskatalog, Anpassung der Anforderungen für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen sowie Einfügung eines neuen Appendix.
- Anlage 1.2 a) (Multiple Sklerose) – Aktualisierung der psychotherapeutischen Bezeichnungen, Anpassung der Teamzusammensetzung bei Kindern und Jugendlichen sowie Einfügung eines neuen Appendix.
- Anlage 1.2 b) (Zerebrale Anfallsleiden) – Aktualisierung der psychotherapeutischen Bezeichnungen, Anpassung der Teamzusammensetzung bei Kindern und Jugendlichen sowie Einfügung eines neuen Appendix.
- Anlage 2 a) (ASV-Konkretisierung) – Anpassung der Facharztanforderungen (Pneumologie/Neuropädiatrie) bei der Behandlung von Kindern und Jugendlichen.
- Anlage 2 b) (Mukoviszidose) – Anpassung der Teamzusammensetzung für Kinder und Jugendliche, Aktualisierung der Psychotherapie-Bezeichnungen und Einfügung eines neuen Appendix.
- Anlage 2 c) (Hämophilie) – Aktualisierung der psychotherapeutischen Bezeichnungen, Anpassung der Teamzusammensetzung bei Kindern und Jugendlichen sowie Einfügung eines neuen Appendix.
- Anlage 2 d) (Neuromuskuläre Erkrankungen) – Aufnahme der neuropathischen heredofamiliären Amyloidose, Anpassung der Teamzusammensetzung für Kinder und Jugendliche sowie Einfügung eines neuen Appendix.
- Anlage 2 e) (Sarkoidose) – Anpassung der Facharztanforderungen für Kinder und Jugendliche, Aktualisierung der Psychotherapie-Bezeichnungen und Einfügung eines neuen Appendix.
- Anlage 2 h) (Morbus Wilson) – Anpassung der Teamzusammensetzung für Kinder und Jugendliche, Aktualisierung der Psychotherapie-Bezeichnungen und Einfügung eines neuen Appendix.
- Anlage 2 k) (Marfan-Syndrom) – Anpassung der Teamzusammensetzung für Kinder und Jugendliche, Aktualisierung der Psychotherapie-Bezeichnungen und Einfügung eines neuen Appendix.
- Anlage 2 l) (Pulmonale Hypertonie) – Anpassung der Teamzusammensetzung für Kinder und Jugendliche, Aktualisierung der Psychotherapie-Bezeichnungen und Einfügung eines neuen Appendix.
- Anlage 2 n) (Stammzelltransplantation) – Aktualisierung der psychotherapeutischen Bezeichnungen und Einfügung eines neuen Appendix.
- Anlage 2 o) (Seltene Lebererkrankungen) – Anpassung der Teamzusammensetzung für Kinder und Jugendliche, Aktualisierung der Psychotherapie-Bezeichnungen und Einfügung eines neuen Appendix.
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Zusammenfassung der Tragenden Gründe
Hier ist eine prägnante Zusammenfassung des G-BA-Beschlusses vom 18. Juni 2026:
Hauptinhalt und Ziel Der Beschluss dient der umfassenden Aktualisierung der ASV-Richtlinie, um Qualitätsstandards bundesweit zu vereinheitlichen, den Behandlungsumfang an den medizinischen Fortschritt anzupassen und bürokratische Hürden bei den Nachweispflichten für Leistungserbringer abzubauen.
Betroffene Patientengruppen und Leistungen Die Änderungen betreffen Patienten mit urologischen, gynäkologischen und gastrointestinalen Tumoren, chronisch entzündlichen Darmerkrankungen (Einschluss der mikroskopischen Kolitis), Epilepsie sowie neuromuskulären Erkrankungen (Einschluss der Transthyretin-Amyloidose).
Wichtige Änderungen
- Qualitätssicherung: Konkretisierung leistungsspezifischer Anforderungen für Ultraschall, kurative Mammographie und Vakuumbiopsie der Brust im Anhang zu § 4a.
- Personalstruktur: Systematische Integration der neuen Berufsgruppe der Fachpsychotherapeuten sowie Anpassung von Schwerpunktbezeichnungen in der Kinder- und Jugendmedizin.
- Leistungsumfang: Aufnahme neuer Laborleistungen zur Abklärung von Immuntherapie-Nebenwirkungen sowie Anpassung diagnostischer Verfahren (z. B. PSMA-PET/CT bei Prostatakarzinom und neuropsychologische Tests bei Epilepsie).
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