DMP-Anforderungen-Richtlinie: Ergänzung von Absatz 6 in §1a

16. April 2026Disease-Management-ProgrammeNoch nicht in Kraft

Zusammenfassung

Zusammenfassung des G-BA Beschlusses zur DMP-Anforderungen-Richtlinie

Dieser G-BA Beschluss vom 16. April 2026 ändert die DMP-Anforderungen-Richtlinie. Hauptinhalt und Ziel ist es, klarzustellen, dass die Verordnungsfähigkeit digitaler medizinischer Anwendungen (DiGA) für Teilnehmer an strukturierten Behandlungsprogrammen (DMP) nicht eingeschränkt wird, selbst wenn diese DiGA nicht explizit als Teil des DMP geeignet sind.

Betroffene Patientengruppen sind alle Teilnehmer an strukturierten Behandlungsprogrammen (DMP), die digitale medizinische Anwendungen nutzen oder nutzen könnten.

Die wichtigste Änderung ist die Ergänzung von Absatz 6 in §1a der Richtlinie, der die bestehende Verordnungsfähigkeit von DiGA zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung für DMP-Teilnehmer unabhängig von deren Eignung als digitale medizinische Anwendung im DMP bestätigt.

KI-generierte Zusammenfassung — Angaben ohne Gewähr

Zusammenfassung der Tragenden Gründe

Der G-BA hat beschlossen, die DMP-Anforderungen-Richtlinie zu ändern, indem er Absatz 6 in §1a ergänzt. Ziel ist es, klarzustellen, dass die Verordnungsfähigkeit digitaler medizinischer Anwendungen (DiGA/DiMA) für Patienten, die an strukturierten Behandlungsprogrammen (DMP) teilnehmen, nicht eingeschränkt wird, auch wenn diese Anwendungen nicht explizit als Teil des DMP geprüft oder aufgenommen wurden. Dies betrifft Patientengruppen mit chronischen Erkrankungen, die in DMP versorgt werden, und soll die Rechtssicherheit für Leistungserbringer und Versicherte erhöhen sowie die patientenzentrierte Versorgung fördern. Die wichtigste Änderung ist die explizite Festlegung, dass die Verordnungsfähigkeit von DiGA/DiMA unabhängig von ihrer Eignungsprüfung im Rahmen eines DMP bestehen bleibt, sofern Arzt und Patient einen Nutzen sehen.

KI-generierte Zusammenfassung — Angaben ohne Gewähr

Verknüpfte Richtlinien

Beschluss-ID: 7789