Regelungen zum Qualitätsbericht der Krankenhäuser: Ergänzung der Datensatzbeschreibung und Änderung der Anlage für das Berichtsjahr 2025

16. April 2026Stationäre QualitätssicherungNoch nicht in Kraft

Zusammenfassung

Der G-BA-Beschluss vom 16. April 2026 ändert die Regelungen zum Qualitätsbericht der Krankenhäuser für das Berichtsjahr 2025. Ziel ist es, die Transparenz und Vergleichbarkeit der Krankenhausleistungen zu verbessern.

Wesentliche Änderungen betreffen die detailliertere Angabe von Krankenhausleitungen, die Einführung von verpflichtenden Angaben zu Patienten-, Mitarbeiter- und Einweiserbefragungen sowie die Streichung der Zeichenbegrenzung für die Teilnahme an externen Qualitätssicherungsverfahren. Zudem wird ein neuer Anhang 1 mit einer detaillierten Datensatzbeschreibung für das XML-Format eingefügt, um die technische Übermittlung der Qualitätsberichte zu standardisieren.

Betroffen sind alle Krankenhäuser, die zur Erstellung eines Qualitätsberichts verpflichtet sind.

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Zusammenfassung der Tragenden Gründe

Hauptinhalt und Ziel: Der G-BA-Beschluss vom 16. April 2026 ändert die Regelungen zum Qualitätsbericht der Krankenhäuser für das Berichtsjahr 2025. Hauptziel ist die Konkretisierung und Umsetzung der bereits beschlossenen "Anlage für das Berichtsjahr 2025" durch die Einführung eines detaillierten "Anhangs 1 für das Berichtsjahr 2025: Datensatzbeschreibung".

Betroffene Patientengruppen oder Leistungen: Indirekt sind alle Patientinnen und Patienten betroffen, da die Änderungen die Transparenz und Vergleichbarkeit der Qualitätssicherung in Krankenhäusern verbessern sollen. Krankenhäuser (§ 108 SGB V) sind direkt betroffen, da sie die aktualisierten Vorgaben für ihre Qualitätsberichte umsetzen müssen.

Wichtige Änderungen: Die zentrale Änderung ist die Einfügung des Anhangs 1 (Datensatzbeschreibung), der die Inhalte und das Datenformat des Qualitätsberichts für 2025 detailliert festlegt. Zusätzlich werden redaktionelle Anpassungen in den Kapiteln A-1 (Kontaktdaten), A-12.1.3 (Befragungen) und C-4 (Teilnahme an Qualitätssicherungsverfahren) vorgenommen. Es entstehen keine neuen Bürokratiekosten.

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Beschluss-ID: 7794