Richtlinie ambulante spezialfachärztliche Versorgung § 116b SGB V: Änderung des Beschlusses vom 19. März 2026 – Änderung des Appendix zur Anlage 1.1 a) Tumorgruppe 3: urologische Tumoren

21. Mai 2026Ambulante spezialfachärztliche BehandlungNoch nicht in Kraft

Zusammenfassung

Dieser Beschluss dient der Aktualisierung des Leistungskatalogs für die ambulante spezialfachärztliche Versorgung (ASV) bei urologischen Tumoren innerhalb der Richtlinie ambulante spezialfachärztliche Versorgung § 116b SGB V (ASV-RL). Dabei wird der Appendix zur entsprechenden Anlage angepasst, um den Behandlungsumfang für die beteiligten Facharztgruppen präzise zu definieren.

  • I. Nummer 4 Buchstabe d – Die Tabelle des Appendix „Urologische Tumoren“ (Anlage 1.1 a, Tumorgruppe 3) wird vollständig neu gefasst. Dies beinhaltet detaillierte Zuweisungen von Gebührenordnungspositionen (GOP) für das Kernteam und hinzuzuziehende Fachärztinnen und Fachärzte, unter anderem in den Bereichen Nuklearmedizin, Psychotherapie, Laboratoriumsmedizin und Pathologie. Die Änderungen betreffen insbesondere Notfallleistungen, Verwaltungskomplexe, nuklearmedizinische Diagnostik (z. B. Szintigraphie, PSMA-PET/CT), Laboruntersuchungen sowie spezifische onkologische und psychotherapeutische Leistungen.

KI-generierte Zusammenfassung — Angaben ohne Gewähr

Zusammenfassung der Tragenden Gründe

Hier ist die prägnante Zusammenfassung des Beschlusses:

Dieser Beschluss dient der redaktionellen Korrektur einer vorangegangenen Aktualisierung der Richtlinie zur ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung (ASV-RL). Konkret wird im Appendix der Tumorgruppe „urologische Tumoren“ die Leistungsbeschreibung für das PSMA-PET/CT bei High-Risk-Prostatakarzinomen angepasst. Die entscheidende Änderung besteht darin, dass für die Abrechnungsvoraussetzung nun einheitlich die Klassifizierung nach ISUP GG ≥3 anstelle des veralteten Gleason-Scores 8–10 aufgeführt wird.

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Beschluss-ID: 7835