Richtlinie ambulante spezialfachärztliche Versorgung § 116b SGB V: Änderung des Beschlusses vom 19. März 2026 zur Aktualisierung der ASV-RL – Änderung des Appendix zur Anlage 1.1 a) Tumorgruppe 3: urologische Tumoren

19. März 2026Ambulante spezialfachärztliche BehandlungNoch nicht in Kraft

Zusammenfassung

Der G-BA-Beschluss vom 19. März 2026 aktualisiert die Richtlinie zur ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung (ASV-RL). Ziel ist die Präzisierung der Qualitätsanforderungen und des Behandlungsumfangs für verschiedene Erkrankungen.

Betroffen sind Patientengruppen mit verschiedenen Tumoren (gastrointestinal, gynäkologisch, urologisch, Haut, Lunge/Thorax, Kopf/Hals, Gehirn/periphere Nerven, Knochen/Weichteile, Auge, lymphatisch/blutbildend), rheumatologischen Erkrankungen (Erwachsene, Kinder/Jugendliche), chronisch entzündlichen Darmerkrankungen, Multipler Sklerose, zerebralen Anfallsleiden, Mukoviszidose, neuromuskulären Erkrankungen, Morbus Wilson, Marfan-Syndrom, pulmonaler Hypertonie, sowie Patienten vor/nach Organtransplantation und lebende Spender.

Wichtige Änderungen umfassen die Einführung detaillierter leistungsspezifischer Qualitätsanforderungen für Ultraschall, kurative Mammographie und Vakuumbiopsie der Brust. Zudem werden die Anforderungen an die fachliche Befähigung von Ärzten, insbesondere im Bereich der Psychotherapie und Humangenetik, erweitert und der Behandlungsumfang für die genannten Erkrankungen durch die Einführung von "Appendizes" präzisiert.

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Zusammenfassung der Tragenden Gründe

Hauptinhalt und Ziel: Der G-BA korrigiert mit diesem Beschluss ein redaktionelles Versehen in der Richtlinie zur ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung (ASV-RL). Ziel ist die korrekte Darstellung der Voraussetzungen für die Abrechnung des PSMA-PET/CT beim High-Risk-Prostatakarzinom.

Betroffene Patientengruppen oder Leistungen: Betroffen sind Patienten mit High-Risk-Prostatakarzinom, für die eine PSMA-PET/CT-Untersuchung zur Diagnostik oder Therapieplanung in Frage kommt. Die Leistung ist die PSMA-PET/CT-Untersuchung.

Wichtige Änderungen: Die Änderung betrifft die Klassifizierung des Prostatakarzinoms: Statt des Gleason-Scores 8-10 ist nun eine Klassifizierung nach ISUP GG ≥3 für die Abrechnung des PSMA-PET/CT erforderlich. Diese Änderung war bereits im Beschlusstext korrekt, wurde aber im zugehörigen Appendix fehlerhaft dargestellt und wird nun redaktionell korrigiert.

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Beschluss-ID: 7835