Richtlinie ambulante spezialfachärztliche Versorgung § 116b SGB V: Änderung des Beschlusses vom 19. März 2026 – Änderung im Anhang zu § 4a Nummer 5
Zusammenfassung
Dieser Beschluss dient der punktuellen Korrektur eines vorangegangenen Änderungsbeschlusses zur Richtlinie ambulante spezialfachärztliche Versorgung § 116b SGB V (ASV-RL), um eine redaktionelle Unstimmigkeit zu beheben. Ziel ist die Präzisierung der Anforderungen im Anhang der Richtlinie durch die Anpassung einer Konjunktion.
Der Beschluss ändert folgende Stelle:
- Anhang zu § 4a Nummer 5 (via Änderung des Beschlusses vom 19. März 2026) – In Nummer 5 Buchstabe b wird unter dem zweiten Spiegelstrich das Wort „und“ durch das Wort „oder“ ersetzt, um die entsprechenden Voraussetzungen alternativ statt kumulativ zu gestalten.
KI-generierte Zusammenfassung — Angaben ohne Gewähr
Zusammenfassung der Tragenden Gründe
Hier ist die prägnante Zusammenfassung des Beschlusses:
Dieser Beschluss dient der formalen Korrektur einer vorherigen Änderung der Richtlinie zur ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung (ASV-RL) im Bereich der bildgebenden Diagnostik. Konkret wird im Anhang zu § 4a (Qualitätsanforderungen für Ultraschall) das Wort „und“ durch „oder“ ersetzt, um klarzustellen, dass die fachliche Befähigung für Ultraschalluntersuchungen alternativ entweder durch ständige Tätigkeit oder durch entsprechende Kurse nachgewiesen werden kann. Betroffen sind Leistungserbringer in den Bereichen Ultraschall, kurative Mammographie und Vakuumbiopsie der Brust, für die durch diese redaktionelle Präzisierung keine zusätzlichen Bürokratiekosten entstehen.
KI-generierte Zusammenfassung — Angaben ohne Gewähr